Steuern auf kleine Läden (Kioske) in Deutschland
(Steuern für Kiosk-Betreiber)
Ja. Jeder Kiosk, in dem Waren verkauft werden (z. B. Zigaretten, Getränke, Süßigkeiten, Zeitungen usw.), gilt als Gewerbebetrieb (Gewerbebetrieb) und muss:
beim Gewerbeamt angemeldet werden,
regelmäßige Steuererklärungen abgeben,
je nach Tätigkeit verschiedene Steuern zahlen.
| Steuerart | Gilt sie? | Details |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | Ja | Wird auf den Netto-Gewinn des Kioskbetreibers erhoben |
| Gewerbesteuer | Ja | Gilt für gewerbliche Tätigkeiten, mit Freibetrag von 24.500 € pro Jahr (nur für natürliche Personen / Einzelunternehmer & Personengesellschaften) |
| Umsatzsteuer (MwSt) | Ja | 7 % auf manche Waren, 19 % auf andere (Beispiele siehe unten) |
| Tabaksteuer | Ja | Bereits im Großhandelspreis für Tabakwaren enthalten |
| Steuer auf alkoholische Getränke | Keine spezielle Bundessteuer direkt im Kiosk | In einigen Städten (z. B. Köln, Berlin) können zusätzliche kommunale Abgaben / Vergnügungssteuern existieren |
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Zeitungen und Zeitschriften | 7 % |
| Süßigkeiten, Schokolade | 7 % |
| Softdrinks und Mineralwasser | 19 % |
| Kaffee „to go“ | 19 % |
| Zigaretten / Tabak | 19 % + enthaltene Tabaksteuer (Tabaksteuer) |
Zu versteuernder Gewinn = Gesamtumsatz – Betriebskosten
Typische Kosten:
Wareneinkauf (Großhandel)
Miete, Strom, Wasser, Heizung
Löhne und Gehälter (falls Mitarbeiter)
Versicherungen
Kassen- und Kühltechnik
Auf Basis des Gewinns:
Einkommensteuer:
Der Inhaber zahlt Einkommensteuer auf seinen unternehmerischen Gewinn.
Umsatzsteuer (MwSt):
Wird auf die Umsätze erhoben,
außer, der Betreiber nutzt die Kleinunternehmerregelung.
Ja, das ist möglich, wenn:
der Umsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überschritten hat und
der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt.
In diesem Fall:
| Vorteil | Folge |
|---|---|
| Es wird keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen | Kunden zahlen keine zusätzliche MwSt |
| Es besteht kein Vorsteuerabzug | Die im Einkauf enthaltene MwSt (Vorsteuer) kann nicht vom Finanzamt zurückgeholt werden |
Diese Regelung ist meistens nur dann sinnvoll, wenn die betrieblichen Kosten relativ gering sind und wenig Vorsteuer anfällt.
Folgende Kosten können in der Regel als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden:
Wareneinkauf (Großhandelspreise für Zigaretten, Getränke, Snacks, Zeitungen)
Ladenmiete, Strom, Wasser, Heizung
Versicherungen (z. B. Gebäude-, Inventar-, Diebstahlversicherung)
Löhne und Gehälter von Mitarbeitern
Ausstattung wie Kühlschränke, Regale, Kassensysteme
Steuerberatung / Buchhaltung
Müllgebühren, Standplatzgebühren (z. B. bei Bahnhöfen oder auf Märkten)
Lückenlose Aufzeichnung der Umsätze und Aufbewahrung aller Belege
Einsatz eines zertifizierten Kassensystems mit TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) gemäß Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) seit 2020
Regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und ggf. Jahreserklärungen
Einhaltung gesetzlicher Vorgaben beim Verkauf von Tabakwaren (z. B. Verkaufsverbot an Minderjährige) und bei Alkohol
| Deutscher Begriff | Bedeutung auf Arabisch |
|---|---|
| Kiosk | كشك / متجر صغير |
| Kleinunternehmerregelung | نظام الإعفاء من ضريبة القيمة المضافة للمشاريع الصغيرة |
| Tabaksteuer | ضريبة التبغ |
| Umsatzsteuer | ضريبة القيمة المضافة |
| Gewerbesteuer | ضريبة التجارة / المهن |
| Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) | قانون تنظيم أجهزة الكاشير وحمايتها |
Es gibt keine spezielle „Kiosksteuer“, sondern:
Einkommensteuer + Gewerbesteuer + Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer hängt von der Art der Ware ab (7 % oder 19 %).
Tabakwaren und Alkohol enthalten oft bereits zusätzliche indirekte Steuern (z. B. Tabaksteuer).
Alle geschäftsbezogenen Kosten können den Gewinn mindern und so die Steuerlast reduzieren.
Eine ordnungsgemäße Kassenführung und Belegaufbewahrung ist entscheidend, um Betriebsprüfungen und Bußgelder zu vermeiden.
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