Erstens: Wann sind Trinkgelder von der Steuer befreit?
Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder von der Einkommensteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
| Voraussetzung | Erläuterung |
|---|---|
| Freiwillig gezahlt | Direkt vom Gast/Kunden aus eigener Entscheidung |
| Zahlung an den Arbeitnehmer (nicht an den Chef) | Trinkgeld geht an die beschäftigte Person bzw. Dienstleistende |
| Nicht vorher vereinbart | Nicht Teil der Rechnung oder des Vertrages |
| Ohne konkrete Gegenleistung | Nicht an eine bestimmte Leistung oder Bedingung geknüpft |
Wenn Trinkgeld direkt vom Gast an den Arbeitnehmer gezahlt wird und nicht auf der Rechnung erscheint, ist es in der Regel steuerfrei.
Fälle nach Branchen
| Fall | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Gast lässt bar Trinkgeld auf dem Tisch | Steuerfrei, sofern es direkt beim Kellner/Servicepersonal verbleibt |
| Trinkgeld erscheint auf der Rechnung und wird per Karte gezahlt | Muss im Kassensystem erfasst werden – gilt als Umsatz |
| Der Chef sammelt das Trinkgeld in einem Pool (Trinkgeldpool) und verteilt es | Kommt darauf an – kann als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gelten, wenn es offiziell über die Lohnabrechnung verteilt wird |
Direktes Trinkgeld an den Friseur: Steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG, wenn die Voraussetzungen (freiwillig, direkt, ohne Vereinbarung) erfüllt sind.
Trinkgeld auf der Rechnung: Gilt als Teil des Umsatzes und ist steuerlich zu erfassen.
Im Stuhlmietmodell (Stuhlmiete):
Das Trinkgeld fließt direkt an den selbstständigen Friseur.
Er muss es grundsätzlich als Teil seiner betrieblichen Einnahmen angeben, da die gesetzliche Steuerbefreiung vor allem auf Arbeitnehmer zielt.
Trinkgeld in bar: Wird nicht in der Rechnung ausgewiesen – gilt als steuerfreies Trinkgeld für angestellte Fahrer.
Trinkgeld per Karte: Fließt in den Rechnungsbetrag ein – wird als Umsatz erfasst und unterliegt der Umsatzsteuer.
Für das Taxi-Gewerbe wird häufig verlangt, dass ein grober Nachweis bzw. Schätzung über durchschnittliche Trinkgelder pro Tag geführt wird, insbesondere im Rahmen der Steuererklärung.
| Fall | Steuerliche Einordnung |
|---|---|
| Trinkgeld in bar an den Fahrer | Steuerfrei für Arbeitnehmer – geht nicht in den betrieblichen Umsatz ein |
| Digitales Trinkgeld (z. B. in einer App wie Lieferando) | Gilt als Einkommen des Fahrers und erscheint in der Abrechnung – grundsätzlich steuerpflichtig |
Zum Beispiel mobile Friseure, Nachhilfelehrer, Techniker, Dienstleister im Außendienst etc.
Trinkgeld in bar vom Kunden:
Grundsätzlich Teil der betrieblichen Einnahmen – muss in der Regel im Rahmen der Gewinnermittlung angegeben werden.
Es gibt hier keine ausdrückliche Steuerbefreiung wie bei Arbeitnehmern; die Regelung des § 3 Nr. 51 EStG richtet sich primär an Arbeitnehmer.
Achtung – rechtliche Risiken
| Fall | Rechtliches Risiko |
|---|---|
| Trinkgeld wird im Kassensystem erfasst, aber ohne korrekte steuerliche Behandlung | Kann als Steuerhinterziehung gewertet werden, wenn die Verbuchung nicht klar und korrekt erfolgt |
| Trinkgeld wird offiziell über den Lohn verteilt | Muss als Arbeitslohn versteuert werden (Lohnsteuerpflicht) |
| Trinkgeld per Karte wird vom Arbeitgeber einbehalten und nicht an den Arbeitnehmer weitergegeben | Kann eine Rechtsverletzung darstellen (Verstoß gegen arbeits- und ggf. strafrechtliche Vorgaben) |
Welche Unterlagen sollten aufbewahrt werden?
| Unterlage | Zweck |
|---|---|
| Auswertungen aus dem Kassensystem / Payment-System zu Kartenzahlungen | Nachweis, welche Beträge als echtes Trinkgeld bzw. als Umsatz gelten |
| Tagesnotizen oder Schätzungen der Fahrer / Dienstleister | Zur Unterstützung der Einordnung und Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt |
| Dokumentation zum Trinkgeldpool | Zur Klärung der steuerlichen Behandlung (Arbeitslohn ja/nein, Verteilungsschlüssel etc.) |
Praktische Zusammenfassung
| Arbeitnehmer / Tätigkeit | Trinkgeld in bar | Trinkgeld per Karte |
|---|---|---|
| Kellner / angestellter Friseur | Steuerfrei (wenn direkt vom Gast) | Steuerpflichtig, wenn auf der Rechnung / im Kassensystem verbucht |
| Selbstständiger Taxifahrer | Im Rahmen des Gewerbes zu berücksichtigen, in der Praxis oft als Trinkgeld geschätzt | Teil des Umsatzes, umsatzsteuerpflichtig |
| Freiberufler | Teil der Betriebseinnahmen | Muss immer im Einkommen angegeben werden |
| Restaurantinhaber | Kein Steuerprivileg, wenn das Trinkgeld in die Kasse eingeht | Umsatzsteuerpflichtig und einkommen-/körperschaftsteuerpflichtig |
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