Steuerliche Behandlung von Trinkgeldern in verschiedenen Branchen

Erstens: Wann sind Trinkgelder von der Steuer befreit?

Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder von der Einkommensteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Voraussetzung Erläuterung
Freiwillig gezahlt Direkt vom Gast/Kunden aus eigener Entscheidung
Zahlung an den Arbeitnehmer (nicht an den Chef) Trinkgeld geht an die beschäftigte Person bzw. Dienstleistende
Nicht vorher vereinbart Nicht Teil der Rechnung oder des Vertrages
Ohne konkrete Gegenleistung Nicht an eine bestimmte Leistung oder Bedingung geknüpft

Wenn Trinkgeld direkt vom Gast an den Arbeitnehmer gezahlt wird und nicht auf der Rechnung erscheint, ist es in der Regel steuerfrei.


Fälle nach Branchen

1. Gastronomie (Restaurants)

Fall Steuerliche Behandlung
Gast lässt bar Trinkgeld auf dem Tisch Steuerfrei, sofern es direkt beim Kellner/Servicepersonal verbleibt
Trinkgeld erscheint auf der Rechnung und wird per Karte gezahlt Muss im Kassensystem erfasst werden – gilt als Umsatz
Der Chef sammelt das Trinkgeld in einem Pool (Trinkgeldpool) und verteilt es Kommt darauf an – kann als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gelten, wenn es offiziell über die Lohnabrechnung verteilt wird

2. Friseursalons (Friseure)

  • Direktes Trinkgeld an den Friseur: Steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG, wenn die Voraussetzungen (freiwillig, direkt, ohne Vereinbarung) erfüllt sind.

  • Trinkgeld auf der Rechnung: Gilt als Teil des Umsatzes und ist steuerlich zu erfassen.

  • Im Stuhlmietmodell (Stuhlmiete):
    Das Trinkgeld fließt direkt an den selbstständigen Friseur.
    Er muss es grundsätzlich als Teil seiner betrieblichen Einnahmen angeben, da die gesetzliche Steuerbefreiung vor allem auf Arbeitnehmer zielt.


3. Taxis (Taxi-Gewerbe)

  • Trinkgeld in bar: Wird nicht in der Rechnung ausgewiesen – gilt als steuerfreies Trinkgeld für angestellte Fahrer.

  • Trinkgeld per Karte: Fließt in den Rechnungsbetrag ein – wird als Umsatz erfasst und unterliegt der Umsatzsteuer.

Für das Taxi-Gewerbe wird häufig verlangt, dass ein grober Nachweis bzw. Schätzung über durchschnittliche Trinkgelder pro Tag geführt wird, insbesondere im Rahmen der Steuererklärung.


4. Lieferdienste (Lieferdienste)

Fall Steuerliche Einordnung
Trinkgeld in bar an den Fahrer Steuerfrei für Arbeitnehmer – geht nicht in den betrieblichen Umsatz ein
Digitales Trinkgeld (z. B. in einer App wie Lieferando) Gilt als Einkommen des Fahrers und erscheint in der Abrechnung – grundsätzlich steuerpflichtig

5. Freiberufliche Tätigkeiten (Freiberufler)

Zum Beispiel mobile Friseure, Nachhilfelehrer, Techniker, Dienstleister im Außendienst etc.

  • Trinkgeld in bar vom Kunden:
    Grundsätzlich Teil der betrieblichen Einnahmen – muss in der Regel im Rahmen der Gewinnermittlung angegeben werden.

  • Es gibt hier keine ausdrückliche Steuerbefreiung wie bei Arbeitnehmern; die Regelung des § 3 Nr. 51 EStG richtet sich primär an Arbeitnehmer.


Achtung – rechtliche Risiken

Fall Rechtliches Risiko
Trinkgeld wird im Kassensystem erfasst, aber ohne korrekte steuerliche Behandlung Kann als Steuerhinterziehung gewertet werden, wenn die Verbuchung nicht klar und korrekt erfolgt
Trinkgeld wird offiziell über den Lohn verteilt Muss als Arbeitslohn versteuert werden (Lohnsteuerpflicht)
Trinkgeld per Karte wird vom Arbeitgeber einbehalten und nicht an den Arbeitnehmer weitergegeben Kann eine Rechtsverletzung darstellen (Verstoß gegen arbeits- und ggf. strafrechtliche Vorgaben)

Welche Unterlagen sollten aufbewahrt werden?

Unterlage Zweck
Auswertungen aus dem Kassensystem / Payment-System zu Kartenzahlungen Nachweis, welche Beträge als echtes Trinkgeld bzw. als Umsatz gelten
Tagesnotizen oder Schätzungen der Fahrer / Dienstleister Zur Unterstützung der Einordnung und Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt
Dokumentation zum Trinkgeldpool Zur Klärung der steuerlichen Behandlung (Arbeitslohn ja/nein, Verteilungsschlüssel etc.)

Praktische Zusammenfassung

Arbeitnehmer / Tätigkeit Trinkgeld in bar Trinkgeld per Karte
Kellner / angestellter Friseur Steuerfrei (wenn direkt vom Gast) Steuerpflichtig, wenn auf der Rechnung / im Kassensystem verbucht
Selbstständiger Taxifahrer Im Rahmen des Gewerbes zu berücksichtigen, in der Praxis oft als Trinkgeld geschätzt Teil des Umsatzes, umsatzsteuerpflichtig
Freiberufler Teil der Betriebseinnahmen Muss immer im Einkommen angegeben werden
Restaurantinhaber Kein Steuerprivileg, wenn das Trinkgeld in die Kasse eingeht Umsatzsteuerpflichtig und einkommen-/körperschaftsteuerpflichtig

Das Redaktionsteam dieser Website ist bemüht, durch umfassende Recherchen und die Auswertung verschiedener Quellen möglichst genaue Informationen zu liefern. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben sich als nicht vollständig gesichert erweisen. Die in den Artikeln enthaltenen Informationen sind daher als erste, unverbindliche Orientierung zu verstehen. Für verbindliche, rechtssichere Auskünfte wende dich bitte stets an die zuständigen Behörden oder an qualifizierte Steuerberater und Fachstellen.


Teilen: