Hygieneverordnung für scharfe Instrumente und Sterilisation

Die Hygieneverordnung für scharfe Instrumente (z. B. Scheren, Klingen, Rasiermesser, Pinzetten) unterliegt in Deutschland strengen Regeln – insbesondere in Gewerben, die direkt mit Haut, Haaren oder sogar Blut zu tun haben, zum Beispiel:

  • Friseursalons und Kosmetikstudios

  • Fußpflege- und Nagelstudios (Pediküre, Maniküre)

  • Tattoo- und Piercing-Studios

Wichtige rechtliche Grundlagen:

Verordnung / Regelwerk Inhalt
Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 36 Verpflichtet nicht-medizinische Einrichtungen zu Hygienemaßnahmen beim Umgang mit hautberührenden bzw. verletzenden Instrumenten.
Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in Einrichtungen (Hygieneverordnungen der Bundesländer) Je nach Bundesland unterschiedlich, verpflichten aber in der Regel zur Aufbereitung und Desinfektion/ Sterilisation von wiederverwendbaren Instrumenten.
TRBA 250 (Biogefährdung) Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe: Vorgaben zur Infektionsprävention in Einrichtungen, die mit scharfen/ spitzen Instrumenten arbeiten.

Was ist von dir als Betreiberin oder Saloninhaberin gefordert?

1. Schriftlicher Hygieneplan (Hygieneplan)

  • Verpflichtend und muss im Betrieb vorliegen.

  • Er muss unter anderem festhalten:

    • die einzelnen Schritte der Reinigung und Desinfektion für jedes Instrument,

    • die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel,

    • die Häufigkeit der Reinigung/Desinfektion,

    • wer für die Durchführung verantwortlich ist.


2. Reinigung und Desinfektion der Instrumente

Art des Instruments Gesetzliche Anforderungen
Schere, Kamm, Klinge Zuerst mechanische Reinigung (Wasser und Seife/ Reinigungsmittel), anschließend thermische oder chemische Desinfektion.
Instrumente für die Hautbearbeitung Z. B. Pinzetten, Hautmesser – müssen bei ≥ 80 °C oder mit mindestens 70 % Alkohol bzw. geeignetem Desinfektionsmittel aufbereitet werden.
Rasierklingen Für jeden Kunden Einwegklinge oder vollständige, nachweisbare Aufbereitung, wenn Mehrweg-Systeme verwendet werden.
Pediküre-Werkzeuge Müssen für die Dampfsterilisation (Autoklav) geeignet sein oder in einem zugelassenen chemischen Desinfektionsmittel (z. B. Incidin) aufbereitet werden.

3. Desinfektionsprodukte

  • Müssen nach Möglichkeit in der VAH-Liste (Verbund für Angewandte Hygiene) geführt sein.

  • Die verwendeten Mittel werden im Hygieneplan dokumentiert,

  • zu jedem Mittel sollten die Sicherheitsdatenblätter (Sicherheitsdatenblätter/Material Safety Data Sheets) im Betrieb aufbewahrt werden.


Dokumentation der Desinfektions- / Aufbereitungsprozesse

Es sollte bzw. muss dokumentiert werden:

  • Datum der Aufbereitung,

  • welches Instrument aufbereitet wurde,

  • Verfahren (thermisch, chemisch, Autoklav etc.),

  • Unterschrift oder Kürzel der verantwortlichen Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters.

Die Nachweise werden – je nach Bundesland – in der Regel 6 bis 12 Monate aufbewahrt.


Betriebsprüfungen durch das Gesundheitsamt

Die zuständige Behörde kann unangekündigte Kontrollen durchführen und insbesondere folgende Punkte verlangen bzw. überprüfen:

  • den Hygieneplan (schriftliches Konzept),

  • Nachweise der Desinfektion/ Sterilisation der Instrumente,

  • die Beobachtung der laufenden Hygienepraxis im Arbeitsalltag,

  • Gebrauchsanweisungen und Hinweise zur Lagerung von Desinfektionsmitteln und Instrumenten.


Was passiert bei Verstößen?

Verstoß Mögliche Sanktion
Keine schriftliche Hygienekonzeption (Hygieneplan fehlt) Verwarnung / Bußgeld bis zu 500 €.
Einsatz nicht oder unzureichend desinfizierter Instrumente Bußgeld bis zu 25.000 € und ggf. vorübergehende Betriebsschließung.
Nachweisbare Infektion durch fahrlässige Hygiene Strafrechtliche Ermittlungen (Verstoß gegen das IfSG).

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