Zwei Ehefrauen gleichzeitig in Deutschland
Ist das gesetzlich erlaubt – und welche rechtlichen Folgen drohen?
In manchen Kulturen und Religionen ist die Ehe mit mehr als einer Frau üblich oder erlaubt. In Deutschland jedoch, wo Familienrecht auf strengen zivilrechtlichen Regeln und einem säkularen Rechtsverständnis beruht, ist das gleichzeitige Verheiratet-Sein mit zwei oder mehr Ehepartnerinnen strikt verboten.
In diesem Beitrag wird die rechtliche Situation der Mehrehe in Deutschland erläutert – einschließlich der Auswirkungen auf Aufenthalt, Registrierung und rechtliche Verantwortlichkeit – sowie anhand praktischer Beispiele veranschaulicht.
Wie steht das deutsche Recht zur Mehrehe?
Das deutsche Recht verbietet die Mehrehe (Doppelehe/Polygamie) ausdrücklich, insbesondere durch:
§ 1306 BGB – Verbot der Doppelehe
„Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn eine der Personen bereits verheiratet ist.“
Daraus folgt:
-
Weder Mann noch Frau dürfen eine neue Ehe eingehen, solange eine frühere Ehe rechtlich besteht.
-
Jeder Versuch, eine zweite Ehe innerhalb Deutschlands registrieren zu lassen, ist rechtlich unwirksam (nichtig).
Können in Deutschland zwei Ehen anerkannt werden, wenn eine im Ausland geschlossen wurde?
Nein. Selbst wenn die zweite Ehe in einem Staat geschlossen wurde, in dem Mehrfachehen zulässig sind (z. B. Marokko, Syrien, Irak usw.), lehnt das deutsche Recht die Anerkennung ab. Grundlage hierfür ist der Grundsatz:
Ordre public (öffentliche Ordnung)
Das bedeutet, dass Deutschland keine ausländischen Rechtsverhältnisse anerkennt, die den grundlegenden Wertentscheidungen der deutschen Rechtsordnung widersprechen – dazu gehört insbesondere die polygame Ehe.
Wird eine Person bestraft, die mit zwei Ehefrauen verheiratet ist?
Ja – in bestimmten Konstellationen kann das rechtliche Konsequenzen haben:
| Fallkonstellation | Rechtsfolge |
|---|---|
| Eine Person ist bereits verheiratet und schließt in Deutschland eine zweite Ehe | Die zweite Ehe ist rechtswidrig und nichtig |
| Eine Person ist im Ausland mit zwei Frauen verheiratet und kommt nach Deutschland | In Deutschland wird nur eine Ehe anerkannt |
| Versuch, die zweite Ehe beim Standesamt eintragen zu lassen | Die Registrierung wird abgelehnt |
| Abgabe falscher Angaben gegenüber Behörden | Es drohen strafrechtliche Schritte oder in Missbrauchsfällen auch aufenthaltsrechtliche Folgen (bis hin zur Ausweisung) |
Welche rechtlichen Folgen hat das „Gleichzeitige-Verheiratet-Sein“ mit zwei Frauen in Deutschland?
| Bereich | Rechtsfolge |
|---|---|
| Registrierung einer zweiten Ehe | Nicht möglich |
| Familiennachzug (Ehegattennachzug) für die zweite Ehefrau | Wird abgelehnt |
| Krankenversicherung / Steuerrecht | Es wird nur eine Ehepartnerin berücksichtigt |
| Erbrecht und familienrechtliche Ansprüche | Rechtsansprüche stehen nur einer Ehefrau zu (der anerkannten Ehe) |
| Falsche Angaben gegenüber Behörden | Es drohen Bußgelder, strafrechtliche Verfahren und ggf. aufenthaltsrechtliche Sanktionen (z. B. Widerruf der Aufenthaltserlaubnis) |
Was passiert, wenn man für zwei Ehefrauen Familiennachzug beantragt?
-
Die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften/Konsulate) prüfen Heiratsurkunden sehr genau.
-
Wenn sich herausstellt, dass zwei Ehen gleichzeitig bestehen, wird der Antrag für die zweite Ehefrau automatisch abgelehnt.
-
Die Behörden können verlangen, dass ein rechtswirksamer Nachweis der Scheidung einer Ehe oder eine schriftliche Erklärung über die Führung einer monogamen Ehe vorgelegt wird.
Kann man das Verbot umgehen, indem man nur eine religiöse Ehe ohne staatliche Registrierung schließt?
Nein. Auch wenn eine Ehe nur religiös oder traditionell – ohne staatliche Eintragung – geschlossen wird, gilt:
-
Diese Verbindung wird in Deutschland nicht als rechtsgültige Ehe anerkannt.
-
Sie begründet keine aufenthalts-, erbrechtlichen oder sozialrechtlichen Ansprüche.
-
Versucht jemand später, eine solche religiöse Ehe als „offizielle Ehe“ auszugeben, kann das gegen ihn verwendet werden (z. B. als Indiz für Täuschungsabsicht).
Praxisbeispiel
Ein marokkanischer Mann lebt in Deutschland und ist hier mit einer Frau rechtswirksam verheiratet.
Er reist nach Marokko und heiratet dort eine zweite Frau nach den örtlichen religiösen/rechtlichen Vorschriften.
Anschließend versucht er, für die zweite Ehefrau ein Visum zum Familiennachzug nach Deutschland zu beantragen.
Ergebnis:
-
Der Antrag auf Familiennachzug für die zweite Ehefrau wird abgelehnt.
-
Die zweite Ehe wird in Deutschland als mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar angesehen und nicht anerkannt.
-
Die Behörden können verlangen, dass die Mehrehe beendet wird (z. B. durch Scheidung), bevor weitere aufenthaltsrechtliche Schritte geprüft werden.
Wichtige Rechtsbegriffe
| Deutscher Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Doppelehe | Mehrfachehe / Polygamie (gleichzeitige Ehe mit mehr als einer Person) |
| BGB § 1306 | Vorschrift, die die Doppelehe ausdrücklich verbietet |
| Standesamt | Amt für Personenstandswesen (Heirat, Geburt, Tod) |
| Ordre public | Öffentliche Ordnung; Grenze der Anerkennung ausländischer Rechtsakte |
| Anerkennung | Staatliche Anerkennung einer ausländischen Ehe oder Entscheidung |
Fazit
Das gleichzeitige Verheiratetsein mit zwei Ehefrauen ist in Deutschland rechtlich unzulässig, unabhängig davon, ob die zweite Ehe im Inland oder im Ausland geschlossen wurde.
Deutsche Behörden erkennen nur eine Ehe an und betrachten jede weitere parallele Ehe als nichtig und ohne rechtliche Folgen – insbesondere im Hinblick auf Aufenthaltstitel, Familiennachzug, Versicherungen oder Sozialleistungen.
Die Beachtung der deutschen familienrechtlichen Vorschriften ist unerlässlich, um rechtliche Konflikte, strafrechtliche Konsequenzen oder aufenthaltsrechtliche Nachteile zu vermeiden.
Das Autor:innen- und Redaktionsteam der Website ist bemüht, durch sorgfältige Recherche und die Auswertung mehrerer Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder einzelne Angaben rechtlich nicht abschließend gesichert sein. Bitte betrachten Sie die Inhalte daher als erste Orientierung und wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte stets an die zuständigen Behörden oder Fachstellen.