Erhalt verschriebener Medikamente in Deutschland: Wird Ihr Rezept aus dem Heimatland anerkannt?

Autorenname: Admin Datum: 2025-06-28 Blog-Kategorie: Medizin

Verschriebene Medikamente in Deutschland erhalten:
Wird Ihr Rezept aus dem Heimatland anerkannt – und welche gesetzlichen Regeln gelten in der Apotheke?

Wenn Sie zur Behandlung oder auch nur als Besucherin/ Besucher nach Deutschland kommen, haben Sie möglicherweise ein ärztliches Rezept (Verordnung) aus Ihrem Heimatland dabei.
Die entscheidenden Fragen sind:

  • Dürfen Sie dieses Medikament in einer deutschen Apotheke einlösen?

  • Und ist ein ausländisches Rezept in Deutschland überhaupt rechtswirksam?

Im Folgenden finden Sie eine präzise Übersicht, orientiert am deutschen Arzneimittel- und Zollrecht, damit Sie das strenge deutsche Medikamentensystem nicht unbeabsichtigt verletzen.


Werden ausländische Rezepte in deutschen Apotheken akzeptiert?

Grundsätzlich gilt:
In der Regel werden Rezepte von Ärztinnen und Ärzten aus Drittstaaten nicht als Grundlage für die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente in Deutschland anerkannt.

Deutsche Apotheken sind rechtlich verpflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel nur auf Basis von Verordnungen abzugeben, die von:

  • einer Ärztin / einem Arzt mit Zulassung in Deutschland oder

  • einer Ärztin / einem Arzt in einem anderen EU-/EWR-Staat (unter bestimmten Voraussetzungen)

ausgestellt wurden.


In welchen Fällen ist ein Rezept nicht gültig?

Ein ausländisches Rezept wird im Regelfall nicht akzeptiert, wenn es:

  • von einer Ärztin / einem Arzt außerhalb der EU/EWR ausgestellt wurde

  • nur handschriftlich, unleserlich oder in einer Sprache abgefasst ist, die weder Deutsch noch Englisch ist

  • die Wirkstoffbezeichnung, Stärke und Dosierung nicht eindeutig aufführt

  • keinen Stempel oder keine unterschriebene ärztliche Kennzeichnung trägt


Wann kann ein ausländisches Rezept ausnahmsweise anerkannt werden?

Eine Anerkennung kommt nur in eng begrenzten Konstellationen in Betracht, zum Beispiel wenn:

  • das Rezept von einer Ärztin / einem Arzt innerhalb der EU/EWR stammt

  • es in der EU-weit üblichen Form mit allen Pflichtangaben ausgestellt wurde

  • es sich um ein nicht betäubungsmittelpflichtiges Arzneimittel (z. B. einfache Schmerzmittel, Vitamine) handelt

Auch dann entscheidet die Apotheke im Einzelfall, ob sie das Medikament abgeben darf oder ob zunächst eine deutsche Ärztin / ein deutscher Arzt ein neues Rezept ausstellen muss.


Darf ich meine Medikamente aus dem Heimatland nach Deutschland mitbringen?

Ja, das ist möglich – allerdings nur unter Beachtung der Zoll- und Arzneimittelbestimmungen.

Bedingung Details
Menge Nur eine Menge, die einem persönlichen Bedarf von max. 3 Monaten entspricht
Verwendungszweck Ausschließlich Eigenbedarf – Weiterverkauf oder Verteilung ist verboten
Anmeldung Für übliche, nicht betäubungsmittelpflichtige Medikamente ist in der Regel keine besondere Zollanmeldung nötig
Unterlagen Empfehlenswert ist eine übersetzte Kopie des Rezepts oder ärztlichen Berichts, um Rückfragen beim Zoll besser beantworten zu können

Wichtig:
Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz (Betäubungsmittel/BtM) fallen – z. B. starke Schlaf-, Schmerz- oder Beruhigungsmittel – dürfen nur mit speziellen ärztlichen Bescheinigungen und Genehmigungen eingeführt werden. Ohne diese können sie beschlagnahmt werden.


Was tun, wenn ich mein gewohntes Medikament in Deutschland weiternehmen muss?

Wenn Sie in Deutschland eine Folgeverordnung benötigen, gehen Sie am besten wie folgt vor:

  • Notieren Sie sich den Wirkstoffnamen (Wirkstoff), nicht nur den Markennamen.

  • Vereinbaren Sie einen Termin bei einer Ärztin / einem Arzt in Deutschland (Hausarzt oder Facharzt) und schildern Sie Ihre Situation.

  • Bringen Sie einen übersetzten Arztbericht und – wenn vorhanden – das alte Medikament bzw. die Originalpackung mit.

  • Rechnen Sie damit, dass nicht alle im Ausland gebräuchlichen Präparate in Deutschland zugelassen sind; oft wird Ihnen ein gleichwertiges Präparat mit demselben Wirkstoff verschrieben.

In Deutschland werden Medikamente häufig unter der Wirkstoffbezeichnung abgegeben, nicht unbedingt unter demselben Markennamen, den Sie aus Ihrem Heimatland kennen.


Preise und Krankenversicherung

  • Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder einer anerkannten privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, müssen Sie den vollen Preis des Arzneimittels selbst zahlen.

  • Viele Präparate sind erhältlich als Generikum (günstigere wirkstoffgleiche Variante).
    Sie können in der Apotheke nachfragen:

    „Gibt es ein günstigeres Generikum dafür?“


Praktische Tipps für Patient:innen aus dem Ausland

  • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Rezept aus dem Heimatland direkt in Deutschland einlösbar ist – nutzen Sie es nur als medizinische Referenz.

  • Notieren Sie immer den Wirkstoff und die Dosis, nicht nur den Handelsnamen.

  • Führen Sie keine verbotenen oder streng kontrollierten Medikamente wie starke Schlafmittel oder Beruhigungsmittel ohne spezielle Genehmigung ein.

  • Versenden Sie Medikamente nicht per Post nach Deutschland – sie können vom Zoll einbehalten oder vernichtet werden.

  • Nutzen Sie bei Bedarf deutsche Informationsangebote (z. B. Webseiten und Apps von Apotheken oder pharmazeutischen Fachportalen), um Verfügbarkeiten und Alternativen zu prüfen.


Fazit

Ihr Rezept aus dem Heimatland ist in Deutschland in aller Regel nicht direkt zur Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gültig – es sei denn, es stammt aus einem EU/EWR-Staat und erfüllt die strengen Formvorgaben.

Um Ihre Versorgung sicherzustellen, sollten Sie:

  • eine deutsche Ärztin / einen deutschen Arzt aufsuchen,

  • Ihre bisherigen Medikamente und Befunde vorlegen und

  • sich ein rechtsgültiges deutsches Rezept ausstellen lassen.

So tragen Sie gemeinsam mit Ärzt:innen und Apotheker:innen dazu bei, dass die hohe Arzneimittel­sicherheit in Deutschland gewahrt bleibt – und Sie trotzdem die Behandlung erhalten, die Sie benötigen.


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