Abgabe von Betäubungsmittel-haltigen Medikamenten bei der Ausreise: Zollpolizeilicher Stempel

Autorenname: Admin Datum: 2025-06-28 Blog-Kategorie: Medizin

Übergabe betäubungsmittelpflichtiger Arzneimittel bei der Ausreise aus Deutschland: Wann ist ein Stempel der Zollpolizei erforderlich?

Die Ausreise aus Deutschland nach einem medizinischen Aufenthalt erfordert sorgfältige Planung – insbesondere dann, wenn Patientinnen oder Patienten betäubungsmittelpflichtige oder streng kontrollierte Arzneimittel mit sich führen. In solchen Fällen reichen weder ein Rezept noch eine Kaufquittung allein aus. Die deutschen Vorschriften verlangen in vielen Konstellationen, dass der Patient oder seine Begleitpersonen einen Stempel der Zoll- bzw. Polizeibehörden bei der Ausreise einholen, um Probleme bei der Pass- oder Zollkontrolle in Deutschland oder bei der Einreise in ein anderes Land zu vermeiden.


Was ist unter „betäubungsmittelpflichtigen Arzneimitteln“ zu verstehen?

Nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) gelten als Betäubungsmittel all jene Medikamente, die kontrollierte Wirkstoffe enthalten, zum Beispiel:

  • starke Schmerzmittel wie Morphin, Fentanyl, Oxycodon,

  • starke Medikamente gegen neurologische Erkrankungen (ab bestimmten Dosierungen),

  • bestimmte Krebs- oder Langzeitmedikamente, die zusammengesetzte, betäubungsmittelpflichtige Wirkstoffe enthalten.


Ist die Ausfuhr solcher Medikamente ins Ausland erlaubt?

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen, unter anderem:

  • Die mitgeführte Menge muss dem persönlichen Bedarf für einen überschaubaren Zeitraum entsprechen (z. B. für etwa 30 Tage).

  • Die Medikamente müssen von einer international anerkannten ärztlichen Bescheinigung begleitet werden (z. B. Schengen-Formular oder WHO-Muster, je nach Zielland).

  • Es muss bei der Ausreise ein Stempel der deutschen Zoll-/Polizeibehörden eingeholt werden.


Wo erhält man den Stempel der Zollpolizei?

  • Am Abflughafen in Deutschland, in der Regel im Hauptterminal im Bereich Zoll / Polizei (Zollstelle / Bundespolizei).

  • Der Stempel sollte vor Abschluss der regulären Abfertigung (Check-in, Sicherheitskontrolle, Passkontrolle) eingeholt werden, also vor Betreten des Abflugbereichs.

Es wird empfohlen, mindestens drei Stunden vor Abflug am Flughafen zu erscheinen, wenn betäubungsmittelpflichtige Medikamente mitgeführt und kontrolliert werden müssen, da zusätzliche Prüfungen und Rückfragen möglich sind.


Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Dokument Zweck
Originalrezept Enthält Name des Medikaments, Dosierung, Menge und Namen der Patientin / des Patienten.
Bescheinigung zum persönlichen Gebrauch Nach EU- oder WHO-Muster, bestätigt die medizinische Notwendigkeit und den Eigenbedarf.
Reisepass Identitätsnachweis und Abgleich mit den Angaben auf Rezept und Bescheinigung.
Originalverpackung des Arzneimittels Ermöglicht die Prüfung von Wirkstoff, Stärke und Verfallsdatum; möglichst mit Packungsbeilage.

Was passiert, wenn man ohne Stempel ausreist?

  • Die Medikamente können bei der Kontrolle beschlagnahmt werden.

  • Es kann der Verdacht auf Schmuggel oder missbräuchliche Verwendung entstehen.

  • In anderen Staaten drohen rechtliche Konsequenzen, etwa strafrechtliche Ermittlungen oder sogar die Zurückweisung bei der Einreise, wenn betäubungsmittelpflichtige Medikamente ohne ausreichende Dokumente mitgeführt werden.


Abschließender Hinweis

Wer Deutschland mit betäubungsmittelpflichtigen Arzneimitteln verlässt, sollte sich unbedingt an die geltenden Vorschriften halten und den erforderlichen Stempel der Zoll-/Polizeibehörden einholen. Der zusätzliche Gang zur Kontrollstelle dauert in der Regel nicht lange, kann aber vor schwerwiegenden rechtlichen Folgen im In- und Ausland schützen.


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