„Zweite-Chance“-Regelung für eine Aufenthaltserlaubnis nach 3 Jahren Aufenthalt
Kann man nach einer Ablehnung eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn man 3 Jahre in Deutschland gelebt hat?
In Asylfällen mit endgültiger Ablehnung und gleichzeitigem Besitz einer vorläufigen Duldung (z. B. Duldung) entsteht manchmal neue Hoffnung durch das, was umgangssprachlich als „Zweite-Chance-Gesetz“ bezeichnet wird. Dieses Konzept ist kein eindeutig benannter Gesetzestext unter genau diesem Namen, sondern eher eine verwaltungsrechtliche Praxis, die sich auf eine Kombination von Vorschriften des Aufenthaltsrechts stützt – vor allem:
§ 25 Abs. 5, § 60a und § 23a AufenthG.
Man spricht dabei teils auch von einem Instrument zur „Stabilisierung von Altfällen“.
Was bedeutet „Zweite Chance“?
Gemeint ist die Möglichkeit, eine offizielle Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltserlaubnis) nach 3 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland zu erhalten – selbst wenn der Asylantrag abgelehnt wurde und die Person nur eine Duldung hat.
Das kann möglich sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bundesländer können in humanitären oder gut integrierten Fällen nach Ermessen eine Aufenthaltserlaubnis gewähren.
Was sind die grundlegenden Voraussetzungen, um diese Chance zu nutzen?
Tatsächlicher Aufenthalt in Deutschland seit 3 Jahren ohne Unterbrechung – auch wenn nur eine Duldung vorliegt.
Keine strafrechtlichen Verurteilungen (geringfügige Verstöße wirken meist nicht entscheidend).
Kooperation mit den Behörden (keine Identitätsverschleierung oder falsche Angaben).
Nachweise von Bemühungen zur Identitätsklärung oder Nachweis, dass das Herkunftsland keine Papiere ausstellt.
Positive Integration in die Gesellschaft (Sprache, Schule/Studium, Arbeit, Kinder in der Schule, Kurse usw.).
Kein dringender Abschiebegrund (z. B. wenn Reisedokumente über die Botschaft beschafft wurden).
Mögliche rechtliche Anknüpfungspunkte:
§ 25 Abs. 5 AufenthG: wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
§ 23a AufenthG: wenn das Bundesland auf humanitärer Grundlage eine Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall ermöglicht.
§ 60a Abs. 2b AufenthG: besondere Duldung für Beschäftigung oder Ausbildung.
Kann man den Antrag selbst stellen?
Ja, möglich ist das über:
Einen schriftlichen Antrag bei der Ausländerbehörde mit Begründung zu Bleibegründen und Integration.
Belege zur Untermauerung, z. B.:
Nachweis des Wohnsitzes seit 3 Jahren
Schulische oder berufliche Nachweise
Nachweis, dass trotz Bemühungen kein Pass vorhanden ist
Integrationsnachweise oder ehrenamtliche Aktivitäten
Empfohlen wird, den Antrag mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Flüchtlingsberatungsstelle einzureichen, um eine rechtlich saubere Formulierung sicherzustellen.
Wann steigen die Chancen auf Zustimmung?
Wenn Kinder in Schule oder Kita sind
Wenn ein Arbeitsvertrag oder eine Ausbildung (Ausbildung) vorliegt
Wenn Integrations- oder Sprachkurse abgeschlossen wurden
Wenn ärztliche oder psychotherapeutische Gutachten gesundheitliche Gründe gegen eine Abschiebung belegen
Wenn das Herkunftsland unsicher ist oder eine Rücknahme ablehnt
Wichtige Hinweise:
Es handelt sich nicht um einen automatischen Anspruch, sondern um eine Ermessensentscheidung (Ermessen).
Manche Bundesländer sind restriktiver, andere oft großzügiger (z. B. Berlin, Bremen).
Es ist sinnvoll, den Antrag zu stellen, bevor konkrete Abschiebeschritte oder starker behördlicher Druck einsetzen.
Fazit
Das sogenannte „Zweite-Chance-Gesetz“ nach 3 Jahren ist nicht als fester Name im Gesetz verankert, kann aber als rechtliche Möglichkeit über verschiedene Vorschriften des Aufenthaltsrechts real werden. Wer seit Jahren mit Duldung in Deutschland lebt, kann diese Chance nutzen, um seine Integration und humanitären Gründe nachzuweisen und aus der Duldung in eine echte Aufenthaltserlaubnis zu kommen.
Beginne mit der Sammlung der Unterlagen und hole dir fachliche Unterstützung, um die Duldung in einen stabilen Aufenthalt umzuwandeln.
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