Arabischer Kaffee, grün und geröstet: Welche Gewichtsgrenze gilt bevor die Kaffeesteuer (Kaffeesteuer) in Deutschland fällig wird?
Arabischer Kaffee, ganz gleich ob als grüne, ungeröstete Bohnen oder bereits geröstet und trinkfertig, erfreut sich in Deutschland – insbesondere unter arabischen Communities – wachsender Beliebtheit. Die Einfuhr von Kaffee nach Deutschland unterliegt jedoch einem speziellen Steuersystem, der sogenannten Kaffeesteuer (Kaffeesteuer), die auf Kaffee unabhängig von seiner Herkunft erhoben wird.
1. Was ist die Kaffeesteuer (Kaffeesteuer)?
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Sie ist eine verbrauchsbezogene Abgabe (Verbrauchsteuer), die der deutsche Staat auf Kaffee und bestimmte Kaffeeprodukte erhebt.
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Sie dient der Steuerung des Kaffeekonsums und der Finanzierung öffentlicher Aufgaben.
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Sie wird auf grünen (ungerösteten) Kaffee, gerösteten Kaffee und Instantkaffee erhoben.
2. Zulässiges Gewicht für die Einfuhr von Kaffee vor Steuerpflicht
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Für den persönlichen Gebrauch:
Reisende dürfen eine begrenzte Menge an Kaffee (grün oder geröstet) bis zu 2 kg nach Deutschland einführen, ohne Kaffeesteuer zahlen zu müssen und ohne besondere Zollformalitäten. -
Bei Überschreiten von 2 kg:
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Der übersteigende Teil unterliegt der Kaffeesteuer.
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Es besteht Anmeldepflicht bei der deutschen Zollbehörde.
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Es kann die Zahlung der Steuer sowie ggf. die Erhebung zusätzlicher Abgaben verlangt werden.
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3. Einfuhr von Kaffee per Post oder Fracht
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Wird Kaffee per Paketpost oder über Speditionen eingeführt und überschreiten Wert oder Gewicht die Grenze des privaten Eigenbedarfs, muss eine Zollanmeldung erfolgen und die Kaffeesteuer nach den gesetzlichen Vorgaben entrichtet werden.
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Der Zoll kann zusätzlich auf den Gesamtwarenwert die Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erheben.
4. Bedeutung der Einhaltung der Vorschriften
Die Nichtanmeldung von Kaffeemengen, die über der zulässigen Freigrenze liegen, kann zu folgenden Konsequenzen führen:
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Beschlagnahmung der Ware,
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Geldbußen oder Strafzahlungen,
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Verzögerungen bei der Freigabe von Sendungen oder Gepäckstücken.
5. Tipps für Reisende und Importeure
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Kaffee möglichst innerhalb der zulässigen Freimenge (bis zu 2 kg) mitführen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.
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Einkaufsbelege oder Rechnungen aufbewahren, um den Zollvorgang zu erleichtern.
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Bei der Einfuhr größerer Mengen zu gewerblichen Zwecken sollte frühzeitig der Kontakt mit dem deutschen Zoll gesucht, die notwendigen Genehmigungen eingeholt und alle fälligen Steuern ordnungsgemäß entrichtet werden.
Zusammenfassung
| Fall | Zulässiges Gewicht | Erforderliche Schritte |
|---|---|---|
| Privater Gebrauch (Reisende) | Bis zu 2 kg | Keine Kaffeesteuer, keine besondere Anmeldung |
| Überschreitung von 2 kg | Nur der Mehranteil | Anmeldung beim Zoll + Zahlung der Kaffeesteuer + ggf. weitere Abgaben |
| Gewerbliche Einfuhr | Jede Menge | Vollständige Zollanmeldung und Entrichtung aller Steuern und Abgaben |
Wer diese Hinweise beachtet, kann arabischen Kaffee in Deutschland genießen, ohne Zoll- oder Steuerprobleme zu riskieren.
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