Bildung und Teilhabe – Lernförderung (Nachhilfe-Förderung)
Wer hat Anspruch auf finanzierte Nachhilfe?
Eine Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe (BuT) kann in der Regel bewilligt werden für Kinder und Schüler*innen, die:
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Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen, z. B.:
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Bürgergeld (ehemals Hartz IV)
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Sozialhilfe
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Wohngeld in Kombination mit Kinderzuschlag
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in einem bestimmten Schulfach deutlich schwach sind und von Nichtversetzung oder Nichtbestehen bedroht sind.
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von der Schule bzw. Lehrkraft schriftlich eine Empfehlung für Nachhilfe erhalten haben (Bestätigung des Lernförderbedarfs).
Was wird gefördert?
| Was wird gefördert? | Details |
|---|---|
| Schulfächer | z. B. Mathematik, Deutsch, Englisch, weitere Haupt- oder Nebenfächer |
| Stundenumfang | je nach individuellem Bedarf, z. B. 2 Stunden pro Woche über 3 Monate |
| Ort der Förderung | Privatlehrer*in, Nachhilfe-Institut (z. B. Schülerhilfe), kleine Lerngruppe, ggf. Online-Unterricht |
| Kosten | in der Regel vollständige Kostenübernahme durch den zuständigen Träger; die Abrechnung erfolgt meist direkt mit der Nachhilfe-Stelle |
Schritte: Wie beantrage ich die Lernförderung (Nachhilfe)?
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Bescheinigung der Schule (Lernförderbedarf)
Die Lehrkraft stellt eine Bestätigung aus, dass das Kind zusätzliche Lernförderung benötigt und ohne Unterstützung das Klassenziel gefährdet ist. -
Antrag beim Jobcenter/Sozialamt ausfüllen
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Formular: meist „Antrag auf Lernförderung nach BuT (§ 28 SGB II)”
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Persönliche Daten, Schule, Fach/Fächer und Umfang der gewünschten Nachhilfe eintragen.
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Antrag einreichen
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Den Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt einreichen (persönlich, per Post oder – falls möglich – online).
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Die Schulbescheinigung über den Lernförderbedarf beilegen.
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Bewilligung abwarten
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Auf die schriftliche Bewilligung warten.
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Häufig muss bereits angegeben werden, welcher Nachhilfeanbieter (Lehrkraft, Institut, Träger) die Stunden durchführen soll.
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Wichtige Hinweise
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Die Nachhilfe muss nicht in der Schule stattfinden – auch Online-Nachhilfe kann gefördert werden, wenn sie anerkannt ist.
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Das Programm finanziert keine „allgemeinen Förderkurse“ oder Hobbys (z. B. Musikunterricht aus Interesse), sondern nur gezielte Unterstützung, um Schulversagen zu verhindern.
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Auch Schüler*innen an einer Berufsschule oder einem Gymnasium können Anspruch auf Lernförderung haben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
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