Rechte internationaler Studierender bei Krankheitsurlaub und Unfallversicherung

Rechte internationaler Studierender bei Krankmeldung und Unfallversicherung in Deutschland

Egal, ob du Vollzeit studierst oder neben dem Studium arbeitest: Es ist wichtig, deine Rechte rund um Gesundheit und Sicherheit zu kennen. Hier ein umfassender Überblick:

Erstens: Krankmeldung (Krankmeldung)

Haben internationale Studierende Anspruch auf „Krankmeldung“?
Ja – aber die Rechte unterscheiden sich je nach Status:

Wenn du nur studierst (ohne Job):
Es gibt keine „Krankschreibung“ im arbeitsrechtlichen Sinn, aber:

  • Du solltest die Hochschule/Uni bei Krankheit sofort informieren, besonders vor Prüfungen.

  • Du kannst ein ärztliches Attest (ärztliches Attest) einreichen, um Prüfungen zu verschieben oder Abgabefristen zu verlängern.

Wenn du arbeitest (Werkstudent / Minijob / Teilzeit):
Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Krankheitstage:

  • Du musst den Arbeitgeber am ersten Fehltag informieren.

  • Häufig brauchst du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem dritten Tag (manchmal ab dem ersten Tag).

  • Das Gehalt wird bis zu 6 Wochen vom Arbeitgeber weitergezahlt, danach – bei längerer Krankheit – durch die Krankenkasse.

Zweitens: Unfallversicherung (Unfallversicherung)

Deckt die Unfallversicherung internationale Studierende ab?
Ja. Alle Studierenden (deutsche und internationale) sind automatisch gegen Studienunfälle versichert.

Was ist durch diese Versicherung abgedeckt?
Unfälle, die passieren während:

  • Vorlesungen

  • universitären Übungen (Übungen)

  • offiziellen Veranstaltungen der Hochschule/Uni

  • des direkten Weges von/zur Hochschule/Uni

Was ist nicht abgedeckt?

  • Unfälle in der Freizeit oder in der Unterkunft

  • Unfälle bei privaten Jobs außerhalb des Studiums (diese werden jedoch teils durch die berufliche Unfallversicherung abgedeckt)

Studentische Krankenversicherung (Studentische Krankenversicherung)

Die gesetzliche Krankenversicherung deckt ab:

  • Behandlung von Krankheiten

  • Arztbesuche

  • Physiotherapie

  • Krankenhausaufenthalte

  • Medikamente

Sie deckt in der Regel nicht ab:

  • Brillen

  • kosmetische Zahnbehandlungen

  • psychotherapeutische Behandlungen – außer unter besonderen Voraussetzungen

Kurze Zusammenfassung der Rechte

Situation Recht
Nur Student*in Ärztliches Attest zur Verschiebung von Prüfungen
Student*in mit Job (Werkstudent/Minijob) Bezahlte Krankmeldung bis zu 6 Wochen + vollständiger Krankenversicherungsschutz
Unfall während des Studiums Volle Abdeckung durch die studentische/hochschulbezogene Unfallversicherung
Unfall bei der Arbeit Abdeckung durch die Unfallversicherung über den Arbeitgeber

Hinweis:
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