Bei einer Scheidung (Scheidung) oder einer offiziellen Trennung (Trennung) ergeben sich deutliche steuerliche Veränderungen, insbesondere in den Bereichen:
Steuerklasse
Steuerliche Freibeträge
Regelungen zu Kindern und Unterhalt
Gemeinsame oder getrennte Steuererklärung
| Vor der Scheidung | Nach der Trennung/Scheidung |
|---|---|
| Verheiratete: Steuerklasse III/V oder IV/IV | Wechsel zu Steuerklasse I oder II |
| Elternteil mit Kind im Haushalt | Erhält Steuerklasse II + zusätzlichen Freibetrag |
Automatisch im Folgejahr nach der Trennung
Nicht sofort mit dem Scheidungstermin
Wenn die Trennung vor dem 31. Dezember erfolgt → keine gemeinsame Veranlagung mehr möglich
Nach der Scheidung:
Kein Anspruch mehr auf Ehegattensplitting
Die Steuer wird einzeln berechnet
Dadurch kann die Steuerlast steigen, besonders für Partner mit höherem Einkommen
| Voraussetzung | Vorteil |
|---|---|
| Sie leben mit einem minderjährigen Kind und tragen die Hauptkosten | Anspruch auf Steuerklasse II + Entlastungsbetrag (4.260 € jährlich) |
Dieser Betrag muss beim Finanzamt beantragt werden.
| Fall | Absetzbar? |
|---|---|
| Schriftliche Vereinbarung über Unterhalt | Ja – bis zu 13.805 € jährlich |
| Zustimmung der empfangenden Person | Ja – zwingend erforderlich |
→ Wird als Sonderausgaben geltend gemacht.
Nicht steuerlich absetzbar
Der betreuende Elternteil erhält jedoch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag
| Frage | Regel |
|---|---|
| Wer erhält Kindergeld? | Immer der betreuende Elternteil |
| Wer erhält den Kinderfreibetrag? | Der andere Elternteil kann Anspruch auf die Hälfte haben |
Kinderfreibetrag kann nach Vereinbarung aufgeteilt werden.
Nach der Scheidung:
Jeder reicht die Steuererklärung einzeln ein
Keine Zusammenveranlagung mehr möglich – außer wenn die Trennung nach dem 31. Dezember erfolgt
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Scheidung | Eheauflösung |
| Trennung | Offizielle räumliche Trennung |
| Steuerklasse | Steuerliche Einstufung |
| Entlastungsbetrag | Steuerlicher Vorteil für Alleinerziehende |
| Ehegattensplitting | Gemeinsame steuerliche Veranlagung |
| Unterhalt | Finanzielle Unterstützung |
| Kindergeld | Monatliche Kinderleistung |
| Kinderfreibetrag | Steuerlicher Kinderfreibetrag |
Nach der Scheidung entfällt das Ehegattensplitting, und die Steuerklasse wechselt zu I oder II
Der betreuende Elternteil erhält Steuerklasse II + Entlastungsbetrag
Unterhalt für Ex-Partner ist absetzbar, Kinderunterhalt nicht
Kindergeld geht vollständig an den betreuenden Elternteil
Steuererklärungen werden künftig nur einzeln durchgeführt
Hinweis:
Das Redaktionsteam recherchiert sorgfältig, dennoch können Fehler auftreten. Diese Informationen dienen als erste Orientierung. Für verbindliche Auskünfte kontaktieren Sie bitte die zuständigen Behörden.