Kooperation mit Influencern: Werberegeln nach § 5a UWG

Autorenname: Admin Datum: 2025-07-02 Blog-Kategorie: Gewerbe und selbständig

Wann gilt ein Influencer-Posting als Werbung und muss gekennzeichnet werden?

1. In welchen Fällen ist eine Kennzeichnung als Werbung Pflicht?

Situation Muss als Werbung gekennzeichnet werden?
Influencer erhält eine Geldzahlung Ja
Influencer erhält „nur“ ein kostenloses Produkt Ja
Influencer bewirbt eine Marke, an der er beteiligt ist oder die ihm gehört Immer ja
Influencer empfiehlt ein Produkt aus reiner Überzeugung, ohne jede geschäftliche Absprache Nein, wenn wirklich keine geschäftliche Beziehung oder Gegenleistung besteht (unter strengen Voraussetzungen!)

Rechtlicher Grundsatz:

„Wenn ein wirtschaftliches Eigeninteresse oder eine Gegenleistung vorliegt, ist eine Kennzeichnung als Werbung zwingend.“
– BGH, Urteil I ZR 90/20 („Influencer I“)


2. Wie muss die Kennzeichnung (Werbung) erfolgen?

Die Kennzeichnung muss:

  • klar und für Laien verständlich sein

  • unmittelbar erkennbar sein

  • vor Links, Tags oder Rabattcodes stehen

  • in einer für die Zielgruppe verständlichen Sprache erfolgen (bei deutschsprachiger Zielgruppe: auf Deutsch)

Zulässige Formulierungen Nicht ausreichend / problematisch
Anzeige Nur „#ad“ ganz am Ende des Posts
Werbung wegen Markennennung „Danke an XY“
Bezahlte Kooperation mit XY Nur Produkterwähnung oder Tag der Marke

Die Formulierung „in Zusammenarbeit mit …“ ist nur dann sicher, wenn klar ergänzt wird, dass es sich um bezahlte Werbung handelt (z. B. „Bezahlte Zusammenarbeit mit …“).


3. Wo muss die Kennzeichnung stehen?

Plattform Erforderliche Platzierung
Instagram Post In den ersten 2–3 Zeilen des Textes – klar lesbar
Instagram Story Auf der ersten Story-Seite, deutlich erkennbar
YouTube Im Videobeschreibungstext und im Video selbst (z. B. Einblendung)
TikTok Direkt am Anfang der Caption bzw. im ersten Satz

4. Wer ist rechtlich verantwortlich?

  • In erster Linie: der Influencer selbst

    • Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

  • Ebenfalls mitverantwortlich: das werbende Unternehmen

    • wenn im Vertrag keine klare Pflicht zur Kennzeichnung geregelt ist

    • oder wenn es von der irreführenden Werbung profitiert

Mögliche Folgen bei fehlender Kennzeichnung:

  • Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände (z. B. Wettbewerbszentrale)

  • Verfahren vor Landesmedienanstalten oder Gerichten

  • Geldbußen, die bis zu 50.000 € oder mehr betragen können (je nach Fall und Behörde)


5. Braucht man einen schriftlichen Kooperationsvertrag?

Ja, ein schriftlicher Vertrag ist sehr empfehlenswert und sollte u. a. folgende Punkte enthalten:

Vertragsklausel Warum wichtig?
Verpflichtende Kennzeichnung (Formulierung, Sprache, Position) Zur Einhaltung von § 5a UWG (Vermeidung von Irreführung)
Anzahl der Posts, Stories, Laufzeit der Kooperation Klare Erwartung und Planbarkeit
Regelung zu Nutzungsrechten an Fotos/Videos (Bilderrechte) Vermeidet spätere Streitigkeiten über Verwendung der Inhalte
Umgang mit Kritik oder negativen Kommentaren Schutz von Marke und Image, klare Kommunikationsstrategie
Zahlungsmodalitäten und Erfolgskriterien Professioneller, nachvollziehbarer Rahmen für beide Seiten

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