Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil nach 1990 in Deutschland geboren wurde

Deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt eines Elternteils in Deutschland nach 1990

In Deutschland ist am 1. Januar 2000 ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten, das den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt im Bundesgebiet insbesondere für Kinder ausländischer Eltern grundlegend verändert hat.
Die Vorgeschichte und Rechtsänderungen wirken sich jedoch bereits auf die nach 1990 Geborenen und deren Eltern aus.

Rechtsgrundlage vor und nach dem Jahr 2000

Vor dem 1. Januar 2000:

  • Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern erhielt nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (Prinzip des Abstammungsrechts – „ius sanguinis“).

  • Die Staatsangehörigkeit richtete sich in der Regel ausschließlich nach der Staatsangehörigkeit der Eltern.

Nach dem 1. Januar 2000:

  • Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern kann automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt oder über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt.

  • Dieses System wird als „bedingt-territoriales Geburtsrecht“ (conditional jus soli) bezeichnet.

Was gilt für Kinder, die nach 1990 geboren wurden?

  • Kinder, die nach 1990 und vor dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren wurden, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch durch Geburt im Bundesgebiet.

  • Sie können jedoch später die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, wenn sie die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch erfüllen, etwa durch eigene rechtmäßige Aufenthaltszeiten oder durch die Einbürgerung eines oder beider Elternteile.

Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt eines Elternteils nach 2000

  • Rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt eines Elternteils in Deutschland von mindestens 8 Jahren.

  • Der betreffende Elternteil muss über eine Niederlassungserlaubnis oder einen qualifizierten Aufenthaltstitel verfügen.

  • Es ist in vielen Fällen erforderlich, einen Einbürgerungsantrag zu stellen, entweder nach Erreichen der Volljährigkeit oder unter bestimmten Umständen auch früher.

  • Je nach Rechtslage im Herkunftsstaat der Eltern besteht die Möglichkeit, die ursprüngliche Staatsangehörigkeit beizubehalten (Doppelstaatsangehörigkeit), sofern deutsches und ausländisches Recht dies zulassen.

Übersicht

Zeitraum Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt in Deutschland
Vor 2000 Keine automatische deutsche Staatsangehörigkeit für Kinder ausländischer Eltern
Zwischen 1990–2000 Gleiches System wie zuvor, kein automatischer Erwerb
Nach dem 1. Januar 2000 Erwerb der Staatsangehörigkeit möglich, wenn ein Elternteil die Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt

Fazit

Kinder, die in Deutschland vor dem Jahr 2000 von ausländischen Eltern geboren wurden, erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch, können aber zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag stellen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Seit dem Jahr 2000 ist der automatische Erwerb der Staatsangehörigkeit bei Geburt in Deutschland möglich, wenn ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig im Land lebt oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Damit verfolgt Deutschland ein kombiniertes System, das sowohl das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) als auch ein bedingt-territoriales Geburtsrecht (conditional jus soli) berücksichtigt.

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