Einsatz von Tiefkühlteiglingen – Deklarationspflichten gegenüber dem Kunden

اسم الكاتب: Admin تاريخ النشر: 2025-06-29 تصنيف المقال: Gewerbe und selbständig

Die Verwendung von tiefgekühlten Teiglingen (Tiefkühlteiglinge) in Bäckereien oder Geschäften erfordert eine klare Kennzeichnung gegenüber dem Kunden gemäß den lebensmittelrechtlichen Informationsvorschriften der EU, insbesondere:

  • EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011)

  • deutschen Ergänzungsvorschriften wie der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV)

Muss der Kunde beim Einsatz von tiefgefrorenen Teiglingen informiert werden?

Ja, die Information ist verpflichtend, wenn:

  • das fertige Produkt direkt an den Endverbraucher verkauft wird (z. B. Brot oder Gebäck, das im Laden verkauft wird)

  • beim Kunden der Eindruck entsteht, dass das Produkt frisch oder handwerklich im Laden hergestellt wurde

Wie muss der verpflichtende Hinweis formuliert sein?

Es muss ein klarer Hinweis angebracht werden, zum Beispiel:

  • aus tiefgefrorenem Teigling hergestellt
    oder

  • Teigling tiefgefroren – vor Ort gebacken

Dieser Hinweis muss:

  • für den Kunden gut sichtbar sein (z. B. am Regal, in der Preisliste oder auf der Produktkarte)

  • in unmittelbarer Nähe zum Produkt angebracht sein (nicht versteckt!)

  • in einer gut lesbaren Schrift gestaltet sein

Wo muss der Hinweis platziert werden?

Ort
Erläuterung

Auf der Produktkarte direkt neben der Bezeichnung
→ die beste und klarste Lösung

Auf einem Schild neben dem Regal
→ wenn alle tiefgekühlten Produkte dort gemeinsam präsentiert werden

Auf einer allgemeinen Tafel/Liste im Sichtbereich der Kunden
→ muss eindeutig angeben, welche Produkte unter „aus TK-Teiglingen“ fallen

Nur auf der Rückseite der Rechnung oder ausschließlich in der Backstube
nicht ausreichend – zählt nicht als vorherige, für den Kunden erkennbare Information

Was passiert, wenn kein Hinweis erfolgt?

Verstoß
Folge

Kein Hinweis auf die Tiefkühlung
→ Verstoß gegen die LMIV – Irreführung des Verbrauchers

Bußgelder
→ bis zu 5.000 €, je nach Bundesland

Wiederholte Verstöße
→ Veröffentlichung des Betriebsnamens in „Schwarzen Listen“ der Behörden

Verlust des Kundenvertrauens
→ insbesondere bei Betrieben, die mit „handwerklich gebacken“ werben

Was gilt für Geschäfte, die ausschließlich mit tiefgefrorenen Teiglingen backen?

Wenn der Betrieb vollständig mit Teiglingen arbeitet (z. B. Backshop in einer Tankstelle oder einem Supermarkt), ist erforderlich:

  • ein allgemeiner, gut sichtbarer Hinweis an der Bäckereifront oder im Verkaufsraum, z. B.:

In diesem Backshop werden vorgebackene, tiefgefrorene Teiglinge aufgebacken.

Fachliche Empfehlung:

Binden Sie derartige Hinweise konsequent ein in:

  • die einzelnen Produktkarten

  • die Allergenliste (falls vorhanden)

  • die interne Schulung der Mitarbeitenden, damit diese bei Kundenfragen ehrlich und klar Auskunft geben können

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