Die Verwendung von tiefgekühlten Teiglingen (Tiefkühlteiglinge) in Bäckereien oder Geschäften erfordert eine klare Kennzeichnung gegenüber dem Kunden gemäß den lebensmittelrechtlichen Informationsvorschriften der EU, insbesondere:
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EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011)
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deutschen Ergänzungsvorschriften wie der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV)
Muss der Kunde beim Einsatz von tiefgefrorenen Teiglingen informiert werden?
Ja, die Information ist verpflichtend, wenn:
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das fertige Produkt direkt an den Endverbraucher verkauft wird (z. B. Brot oder Gebäck, das im Laden verkauft wird)
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beim Kunden der Eindruck entsteht, dass das Produkt frisch oder handwerklich im Laden hergestellt wurde
Wie muss der verpflichtende Hinweis formuliert sein?
Es muss ein klarer Hinweis angebracht werden, zum Beispiel:
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„aus tiefgefrorenem Teigling hergestellt“
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„Teigling tiefgefroren – vor Ort gebacken“
Dieser Hinweis muss:
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für den Kunden gut sichtbar sein (z. B. am Regal, in der Preisliste oder auf der Produktkarte)
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in unmittelbarer Nähe zum Produkt angebracht sein (nicht versteckt!)
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in einer gut lesbaren Schrift gestaltet sein
Wo muss der Hinweis platziert werden?
Ort
Erläuterung
Auf der Produktkarte direkt neben der Bezeichnung
→ die beste und klarste Lösung
Auf einem Schild neben dem Regal
→ wenn alle tiefgekühlten Produkte dort gemeinsam präsentiert werden
Auf einer allgemeinen Tafel/Liste im Sichtbereich der Kunden
→ muss eindeutig angeben, welche Produkte unter „aus TK-Teiglingen“ fallen
Nur auf der Rückseite der Rechnung oder ausschließlich in der Backstube
→ nicht ausreichend – zählt nicht als vorherige, für den Kunden erkennbare Information
Was passiert, wenn kein Hinweis erfolgt?
Verstoß
Folge
Kein Hinweis auf die Tiefkühlung
→ Verstoß gegen die LMIV – Irreführung des Verbrauchers
Bußgelder
→ bis zu 5.000 €, je nach Bundesland
Wiederholte Verstöße
→ Veröffentlichung des Betriebsnamens in „Schwarzen Listen“ der Behörden
Verlust des Kundenvertrauens
→ insbesondere bei Betrieben, die mit „handwerklich gebacken“ werben
Was gilt für Geschäfte, die ausschließlich mit tiefgefrorenen Teiglingen backen?
Wenn der Betrieb vollständig mit Teiglingen arbeitet (z. B. Backshop in einer Tankstelle oder einem Supermarkt), ist erforderlich:
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ein allgemeiner, gut sichtbarer Hinweis an der Bäckereifront oder im Verkaufsraum, z. B.:
„In diesem Backshop werden vorgebackene, tiefgefrorene Teiglinge aufgebacken.“
Fachliche Empfehlung:
Binden Sie derartige Hinweise konsequent ein in:
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die einzelnen Produktkarten
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die Allergenliste (falls vorhanden)
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die interne Schulung der Mitarbeitenden, damit diese bei Kundenfragen ehrlich und klar Auskunft geben können
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