Arbeitgeberwechsel bei der Blue Card – Mitteilung und Bestätigung der Agentur für Arbeit

Arbeitgeberwechsel für Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU (Blue Card): Regeln und Verfahren

Die Blaue Karte EU (Blue Card EU) ist eines der wichtigsten Instrumente zur Gewinnung hochqualifizierter ausländischer Fachkräfte in Deutschland und gewährt ihren Inhaberinnen und Inhabern gegenüber anderen Aufenthaltstiteln erweiterte aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten.
Beim geplanten Wechsel des Arbeitgebers (Arbeitgeberwechsel) gelten jedoch besondere Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten, die je nach Aufenthaltsdauer und zuständiger Behörde unterschiedlich ausfallen. Fehler im Verfahren können zu rechtlichen Schwierigkeiten führen.

In diesem Beitrag erläutern wir die rechtlichen Schritte für einen Arbeitgeberwechsel bei Inhaberinnen und Inhabern der Blauen Karte, erklären, wann die zuständigen Behörden zu informieren sind und welche Pflichten der neue Arbeitgeber hat.

Kann man den Arbeitgeber während der Gültigkeit der Blauen Karte wechseln?

Ja, ein Arbeitgeberwechsel während der Gültigkeit der Blauen Karte ist grundsätzlich möglich, jedoch:

  • Während der ersten zwei Jahre nach Erteilung der Karte: ist eine vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich und die Ausländerbehörde (Ausländerbehörde) muss informiert werden.

  • Nach Ablauf von zwei Jahren mit demselben Aufenthaltstitel: ist keine vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr notwendig, allerdings besteht weiterhin die Pflicht, die Ausländerbehörde zu informieren und die Angaben zum Aufenthaltstitel aktualisieren zu lassen.


Erstens: Arbeitgeberwechsel in den ersten zwei Jahren – welche Verfahren gelten?

Gemäß § 18g Abs. 4 Aufenthaltsgesetz gilt:

Die rechtlichen Schritte:

  • Mitteilung an die Ausländerbehörde
    Die Ausländerbehörde ist über die Absicht, den Arbeitsplatz zu wechseln, zu informieren – idealerweise vor der Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags.

  • Einreichung folgender Unterlagen:

    • neuer Arbeitsvertrag (oder ein offizielles schriftliches Jobangebot),

    • Tätigkeitsbeschreibung der neuen Stelle (Tätigkeitsbeschreibung),

    • aktuelle Gehaltsabrechnungen (soweit bereits vorhanden).

  • Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit
    Die Ausländerbehörde leitet die Unterlagen an die Bundesagentur für Arbeit weiter, um zu prüfen, ob:

    • die Gehaltsbedingungen (Mindestgehalt) den Anforderungen für die Blaue Karte entsprechen,

    • die neue Tätigkeit weiterhin dem anerkannten Hochschulabschluss bzw. der Qualifikation angemessen ist,

    • der bisherige fachliche Schwerpunkt im Wesentlichen fortgeführt wird.

Was ist zu erwarten?

  • Die Entscheidung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 bis 6 Wochen.

  • Es ist nicht erlaubt, die neue Beschäftigung vor Erhalt der schriftlichen Zustimmung aufzunehmen.


Zweitens: Arbeitgeberwechsel nach zwei Jahren Aufenthalt

Wenn Sie 24 Monate ununterbrochen mit demselben Aufenthaltstitel (Blaue Karte) in Deutschland beschäftigt waren, dürfen Sie den Arbeitgeber wechseln, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit vorher zustimmen muss. Dennoch besteht die Pflicht, die Ausländerbehörde zu informieren.

Erforderlich ist insbesondere:

  • Vorlage des neuen Arbeitsvertrags bei der Ausländerbehörde.

  • Aktualisierung der Daten im Aufenthaltstitel (insbesondere bei Änderungen von Wohnort oder Aufgabenprofil).

  • Sicherstellung, dass es keine gravierenden Veränderungen beim Gehalt oder im Charakter der Tätigkeit gibt, die Rückfragen der Behörde auslösen könnten.

Hinweis: Wenn Sie in ein Berufsfeld wechseln, das keinen erkennbaren Bezug zu Ihrem anerkannten Hochschulabschluss hat, kann die Behörde zusätzliche Prüfungen oder Zustimmungen verlangen.


Kann man die Blaue Karte durch den Arbeitgeberwechsel verlieren?

Ja, der Verlust der Blauen Karte ist möglich, unter anderem in folgenden Fällen:

  • Wenn das Gehalt unter die für die Blaue Karte geltende Gehaltsschwelle fällt (Mindestgehalt für die Blaue Karte – 2025: etwa 45.300 € jährlich bzw. ein geringerer Schwellenwert für Mangelberufe wie Ärztinnen/Ärzte oder Ingenieurinnen/Ingenieure).

  • Wenn das neue Tätigkeitsfeld keinen fachlichen Bezug mehr zum anerkannten Hochschulabschluss oder zum bisherigen beruflichen Profil aufweist.

  • Wenn die neue Beschäftigung bereits aufgenommen wird, bevor die erforderliche Zustimmung in den ersten zwei Jahren erteilt wurde.


Was gilt beim Wechsel zu einem Unternehmen in einem anderen Bundesland?

Wenn Sie zu einem Arbeitgeber in einem anderen Bundesland wechseln, gilt:

  • Sie müssen Ihre neue Wohnadresse innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden (Anmeldung).

  • Anschließend ist die zuständige Ausländerbehörde im neuen Bundesland mit allen relevanten Unterlagen aufzusuchen.

  • Teilweise wird ein erneutes Verfahren zur Überprüfung der Beschäftigungs- und Versicherungsdaten durchgeführt.


Fazit

Der Arbeitgeberwechsel während des Besitzes einer Blauen Karte ist rechtlich möglich, unterliegt aber je nach Aufenthaltsdauer unterschiedlichen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die goldene Regel lautet: Beginnen Sie keine neue Tätigkeit, bevor Sie die zuständigen Behörden informiert haben und stellen Sie sicher, dass Gehalt und beruflicher Bereich weiterhin den Anforderungen der Blauen Karte entsprechen.

So sichern Sie Ihren Aufenthaltstitel und schaffen eine stabile Grundlage für Ihre berufliche Zukunft in Deutschland.

Hinweis zur Informationsgrundlage

Das Redaktionsteam der Website ist bemüht, durch intensive Recherchen und die Auswertung mehrerer Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben enthalten sein, die nicht vollständig gesichert sind. Bitte betrachten Sie die in den Artikeln enthaltenen Informationen daher als erste, vorläufige Orientierung und wenden Sie sich für verbindliche und bestätigte Auskünfte stets an die zuständigen Fachbehörden.


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