Aufenthaltserlaubnis für bedrohte Journalistinnen und Journalisten nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
Der Schutz von Journalistinnen und Journalisten, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit bedroht oder verfolgt werden, gehört zu den grundlegenden Prinzipien, zu denen sich die deutsche Rechtsordnung bekennt. § 22 Satz 2 AufenthG bietet einen rechtlichen Rahmen, der die Erteilung eines besonderen Aufenthaltstitels für solche Journalistinnen und Journalisten ermöglichen kann, um sie vor einer möglichen Gefahr in ihrem Herkunftsland zu schützen.
Wortlaut / Inhalt von § 22 Satz 2 AufenthG
Die Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, eine Aufenthaltserlaubnis aus besonderen humanitären Gründen zu erteilen. Dazu kann auch der Schutz von Personen gehören, die aufgrund ihrer journalistischen Arbeit oder ihres medialen Engagements einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt sind.
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an bedrohte Journalistinnen und Journalisten
Unmittelbare und ernsthafte Bedrohung von Leben oder persönlicher Sicherheit
Die betroffene Person muss darlegen, dass ihr im Herkunftsland aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit eine reale und konkrete Gefahr droht.
Verfolgung wegen journalistischer Tätigkeit
Die Bedrohung muss mit Berichten, Recherchen oder journalistischen Positionen zusammenhängen, die Druck oder Vergeltung durch staatliche Stellen oder andere Akteure ausgelöst haben.
Fehlender ausreichender Schutz im Herkunftsland
Wenn die Behörden im Herkunftsland nicht in der Lage oder nicht bereit sind, den notwendigen Schutz zu gewährleisten.
Individuelle Einzelfallprüfung
Es ist eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation und der persönlichen sowie beruflichen Umstände erforderlich, insbesondere durch BAMF bzw. die zuständigen Behörden.
Antragstellung und Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Einreichung eines offiziellen Antrags auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG bei der Ausländerbehörde oder beim BAMF.
Beifügung starker Belege für die Bedrohung, z. B. Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Arbeitsnachweise, journalistische Veröffentlichungen sowie weitere Beweise für Verfolgung.
Persönliche Anhörungen/Interviews bei den zuständigen Stellen zur Klärung der Umstände.
Rechte von Journalistinnen und Journalisten mit dieser Aufenthaltserlaubnis
Rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland mit Möglichkeit zu arbeiten.
Schutz vor Abschiebung in das Herkunftsland.
Möglichkeit der Verlängerung und später ggf. der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis.
Wichtige Hinweise
Alle Drohungen und relevanten Vorfälle, die den Schutzantrag begründen, konsequent dokumentieren.
Rechtsberatung durch eine auf Asyl- und Migrationsrecht spezialisierte Anwältin/einen spezialisierten Anwalt einholen.
Unterstützung durch Organisationen für Journalistinnen und Journalisten sowie Menschenrechtsorganisationen in Deutschland nutzen.
Fazit
§ 22 Satz 2 AufenthG bietet einen wichtigen rechtlichen Schutzrahmen für bedrohte Journalistinnen und Journalisten, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Die Einhaltung der rechtlichen Schritte und die Vorlage klarer, belastbarer Nachweise erhöhen die Chancen auf eine sichere Aufenthaltserlaubnis, die Schutz vor Verfolgung ermöglicht.
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