Import von Shishas und Wasserpfeifentabak: Tabaksteuer und steuerfreie Tabakmenge für Einwohner

Einfuhr von Shisha und Wasserpfeifentabak nach Deutschland: Tabaksteuer und steuerfreie Tabakmenge für Einwohner

Shisha und Wasserpfeifentabak sind für viele in Deutschland lebende Araber ein fester Bestandteil der sozialen Kultur. Dennoch unterliegt ihre Einfuhr strengen gesetzlichen Regelungen, da Tabakwaren stark besteuert werden und zollrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Ziel dieser Regelungen ist es, den Markt zu regulieren und den Tabakkonsum zu kontrollieren.

In diesem Artikel werden die Regeln für die Einfuhr von Shishas und Wasserpfeifentabak ausführlich erläutert – einschließlich der Tabaksteuer (Tabaksteuer) und der steuerfreien Höchstmengen für Einwohner.


1. Tabaksteuer (Tabaksteuer) auf Shisha und Wasserpfeifentabak

  • In Deutschland wird auf alle Tabakwaren eine Sondersteuer erhoben, die sogenannte Tabaksteuer.

  • Diese Steuer gilt für alle Tabakprodukte, einschließlich Wasserpfeifentabak (Shisha-Tabak).

  • Die Tabaksteuer wird nach festgelegten Kriterien berechnet, insbesondere:

    • nach dem Gewicht,

    • und nach der Art des Tabaks.


2. Steuerfreie Höchstmengen für Einwohner bei der Einfuhr von Shisha und Wasserpfeifentabak

Nach den Regeln der deutschen Zollbehörden dürfen Einwohner bestimmte Mengen an Tabakwaren ohne zusätzliche Steuerzahlung einführen. Diese Freimengen gelten für den persönlichen Gebrauch:

Produkt Höchstmenge steuerfrei
Zigaretten 200 Stück
Zigarillos 100 Stück
Zigarren 50 Stück
Wasserpfeifentabak / Shisha 250 Gramm

Wichtige Hinweise:

  • Die Freimenge gilt ausschließlich für den Eigenbedarf.

  • Wer diese Mengen überschreitet, ist verpflichtet:

    • die Waren anzumelden,

    • und die fälligen Steuern zu zahlen.


3. Wie wird die Tabaksteuer bei der Einfuhr gezahlt?

Wenn Shishas oder Wasserpfeifentabak in Mengen eingeführt werden, die über den steuerfreien Höchstgrenzen liegen, fallen folgende Abgaben an:

  • Tabaksteuer (Tabaksteuer)

    • Sie wird zusätzlich zu eventuellen Zollabgaben (Zoll) erhoben.

    • Die Berechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis des reinen Gewichts des eingeführten Tabaks.

  • Zeitpunkt der Zahlung

    • Die Tabaksteuer kann:

      • direkt bei der Einreise an der Grenze oder

      • im Rahmen der Zollabfertigung erhoben werden,
        je nach Art der Einfuhr und Abwicklung.


4. Praxistipps für Einwohner

  • Freimengen nicht überschreiten

    • Importieren Sie nur Mengen, die innerhalb der erlaubten Freigrenzen liegen, um:

      • Bußgelder,

      • Verzögerungen bei der Einreise,

      • oder die Beschlagnahme der Ware
        zu vermeiden.

  • Nur aus vertrauenswürdigen Quellen kaufen

    • Achten Sie darauf, Shisha-Tabak und Shishas von seriösen Händlern zu beziehen,

    • und darauf, dass:

      • Gewicht,

      • Inhaltsstoffe,

      • und Deklaration
        klar und korrekt angegeben sind.

  • Rechnungen und Kaufbelege aufbewahren

    • Bewahren Sie:

      • Kaufquittungen,

      • Rechnungen,

      • und Zahlungsnachweise
        auf, um bei Rückfragen des Zolls den Wert und die Menge belegen zu können.

  • Versand per Post / Paket

    • Beim Versand über Post oder Paketdienste sollten Sie die internationalen Versandregeln für Tabakwaren prüfen.

    • Shisha-Tabak unterliegt strengen Vorgaben, und größere Sendungen können:

      • beschränkt,

      • zurückgewiesen,

      • oder besonders kontrolliert werden.


5. Zusammenfassung

Thema Zentrale Punkte
Tabaksteuer Gilt für alle Tabakwaren, einschließlich Shisha-Tabak
Steuerfreie Menge 250 g Wasserpfeifentabak / Shisha + bis zu 200 Zigaretten
Überschreitung Meldepflicht + Zahlung von Tabaksteuer und ggf. Zoll
Verwendung Ausschließlich für den persönlichen Gebrauch

Das Autor:innen- und Redaktionsteam der Website ist bemüht, durch sorgfältige Recherche und Einsicht in mehrere Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unvollständig bzw. nicht endgültig gesichert sein. Die Inhalte dieses Artikels sind daher als erste, unverbindliche Orientierung zu verstehen. Bitte wenden Sie sich im Zweifel stets an die zuständigen Behörden, insbesondere Zoll- und Steuerbehörden, um rechtlich verbindliche und aktuelle Auskünfte zu erhalten.


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