Mitnahme einer Drohne zur Aufnahme von Familienfeiern in den Golfstaaten und Rückkehr nach Deutschland: BMVI-Registrierung und Zollabgaben
Viele in Deutschland lebende Personen, die in die Golfstaaten reisen, möchten ihre Drohne (Multicopter / UAV) nutzen, um Familienfeiern und private Anlässe zu filmen. Bei der Wiedereinreise nach Deutschland gibt es jedoch rechtliche und zollrechtliche Vorgaben, die unbedingt beachtet werden müssen, damit die Nutzung der Drohne im Einklang mit dem deutschen Recht steht.
In Deutschland gilt eine Registrierungspflicht für Drohnen, wenn:
sie mehr als 250 Gramm wiegen oder
mit einer Kamera ausgestattet sind.
Die Registrierung erfolgt über das Online-Portal des BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur).
Der/die Nutzer*in muss eine Registrierungsnummer erhalten.
Diese Kennung ist gut sichtbar an der Drohne anzubringen.
Zweck der Registrierung ist es, Drohnen im Bedarfsfall zuordnen zu können und ihren Einsatz für unerlaubte oder gefährliche Aktivitäten zu verhindern.
Wird eine Drohne aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland verbracht, wird sie grundsätzlich wie eine Ware behandelt, die der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerpflicht unterliegt – es sei denn, sie zählt erkennbar zum persönlichen Reisegepäck und wird nur privat genutzt.
Für Reisende gilt bei der Einreise per Flugzeug:
Freibetrag: bis 430 Euro Warenwert (inkl. Drohne) als Teil des persönlichen Gepäcks.
Liegt der Wert der Drohne über diesem Freibetrag, fallen in der Regel an:
Zollabgaben (Zoll): je nach Warennummer und Drohnentyp meist zwischen 0 % und 6 % des Warenwerts,
Einfuhrumsatzsteuer (Mehrwertsteuer): 19 % auf den Gesamtbetrag
(Wert der Drohne + ggf. Zollabgaben).
Beim Grenzübertritt nach Deutschland sollten Reisende folgendermaßen vorgehen:
Die Drohne muss an der Grenze deklariert werden, wenn ihr Wert den Freibetrag übersteigt.
Es ist ein Kaufnachweis (Rechnung oder Quittung) vorzulegen, aus dem Wert und Kaufdatum hervorgehen.
Wird die Drohne nicht ordnungsgemäß angemeldet, obwohl eine Anmeldepflicht besteht, drohen:
Beschlagnahme der Drohne,
Nachzahlung von Zoll und Steuern sowie
ggf. Bußgelder wegen Zollverstößen.
Registrieren Sie Ihre Drohne rechtzeitig beim BMVI, bevor Sie sie in Deutschland einsetzen oder nach der Rückkehr wieder nutzen.
Bewahren Sie Kaufbelege und Rechnungen gut auf, um den Wert der Drohne beim Zoll nachweisen zu können.
Achten Sie darauf, dass der Gesamtwert Ihrer Drohne innerhalb des Freibetrags liegt, wenn Sie zusätzliche Abgaben vermeiden möchten.
Informieren Sie sich vor dem Flug unbedingt über die örtlichen Drohnen- und Luftfahrtregeln im Golfstaat, in dem Sie filmen wollen.
| Punkt | Anforderungen |
|---|---|
| Registrierung beim BMVI | Pflicht für Drohnen > 250 g oder mit Kamera |
| Zollfreibetrag | 430 Euro Warenwert im persönlichen Reisegepäck (Flugreise) |
| Zollabgaben | je nach Typ meist 0–6 % des Warenwerts |
| Einfuhrumsatzsteuer (MwSt) | 19 % auf Warenwert + ggf. Zoll |
| Erforderliche Unterlagen | Kaufrechnung + Nachweis der BMVI-Registrierung (soweit relevant) |
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