Einbürgerung von Ehepartnern Deutscher nach zwei Jahren Ehe: aktuelle Voraussetzungen

Einbürgerung von ausländischen Ehepartnern deutscher Staatsangehöriger in Deutschland: Voraussetzungen nach dem neuen Gesetz

In Deutschland können sich ausländische Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen nach einer bestimmten Zeitspanne um die deutsche Staatsangehörigkeit bewerben – auf Grundlage des neuen Einbürgerungsgesetzes, das am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist.

Zentrale Voraussetzungen für die Einbürgerung des Ehepartners/der Ehepartnerin

1. Aufenthaltsdauer in Deutschland
Der/die Antragstellende muss seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.

2. Dauer der Ehe
Die Ehe muss seit mindestens 2 Jahren bestehen.

3. Familiäre Stabilität
Die Ehepartner müssen sich in einer stabilen familiären Situation befinden, das heißt: keine Trennung und keine konkrete Scheidungsabsicht.

4. Einkommensnachweis
Der/die Antragstellende muss nachweisen, dass er/sie seinen/ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern kann – also nicht dauerhaft auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist.

5. Deutschkenntnisse
Der/die Antragstellende muss entweder einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben oder über ein Sprachzertifikat Deutsch mindestens auf Niveau B1 verfügen.

6. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Der/die Antragstellende muss sich klar zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen – einschließlich der Anerkennung der Verantwortung Deutschlands für den Holocaust und des Schutzes jüdischen Lebens. (handbookgermany.de)

Weitere wichtige Hinweise

Ehe mit nur einem Partner (keine Mehrehe/Polygamie)
Der/die Antragstellende darf nur eine Ehepartnerin bzw. einen Ehepartner haben; Mehrehen werden nicht akzeptiert. (handbookgermany.de)

Ausnahmen in besonderen Konstellationen
In bestimmten Sonderfällen, etwa wenn Partner unverheiratet zusammenleben und ein gemeinsames Kind haben, kann es Ausnahmen oder Erleichterungen bei einzelnen Voraussetzungen geben.

Antragsverfahren
Der Einbürgerungsantrag muss beim örtlich zuständigen Einbürgerungsamt (Einbürgerungsbehörde) in der Stadt oder im Bundesland gestellt werden, in dem der/die Antragstellende seinen/ihren Wohnsitz hat. (handbookgermany.de)

Für detailliertere Informationen und individuelle Bewertung des Einzelfalls wird empfohlen, die offizielle Website der zuständigen Einbürgerungsbehörde zu besuchen oder eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Migrations- und Staatsangehörigkeitsrecht zu konsultieren.

— Das Autorinnen-, Autoren- und Redaktionsteam der Website ist bemüht, durch intensive Recherche und die Auswertung mehrerer Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unbestätigt sein. Bitte betrachten Sie die in den Artikeln enthaltenen Informationen als erste Orientierung und wenden Sie sich für verbindliche und aktuelle Auskünfte stets an die zuständigen Behörden.


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