Krankengeld-Programme zur Einkommenssicherung bei längerer Krankheit

Krankengeld-Programme in Deutschland: Einkommensschutz bei längerer Krankheit


Was ist „Krankengeld“?

Krankengeld ist eine finanzielle Leistung der gesetzlichen Krankenkassen (gesetzliche Krankenkasse), die einen Teil Ihres Einkommens ersetzt, wenn Sie aufgrund einer längeren Krankheit arbeitsunfähig sind.


Wann beginnt die Auszahlung des Krankengeldes?

Situation Zeitraum
Beginn der Krankheit In den ersten 6 Wochen (42 Tage) zahlt der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt.
Ab der 7. Woche Die Krankenkasse übernimmt die Zahlung des Krankengeldes.

? Wichtig: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) muss ohne Unterbrechung vorliegen!


Wie hoch ist das Krankengeld?

  • Grundsatz:
    70 % des letzten Bruttoeinkommens
    aber höchstens 90 % des Nettoverdienstes.

  • Täglicher Höchstbetrag:
    Ca. 116 € pro Tag (Stand: 2025)

Es werden keine Steuern abgezogen, jedoch Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung.


Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

  • Bis zu 78 Wochen (1,5 Jahre) pro Krankheit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.

  • Bei einer neuen Diagnose (völlig andere Krankheit) beginnt die Zählung erneut.


Voraussetzungen für den Anspruch

  • Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse

  • Lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU/eAU)

  • Kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung ab Woche 7

  • Keine Erwerbstätigkeit während der Krankheit


Gilt Krankengeld auch für Selbstständige?

Ja – wenn sie bei der Anmeldung eine Krankengeld-Option gewählt haben (freiwillige gesetzliche Versicherung).

  • Der Beitrag ist höher.

  • Auszahlung:

    • nach 6 Wochen oder

    • ab Tag 1, je nach vereinbartem Tarif.


Wie stelle ich den Antrag?

  • Der Arzt sendet die eAU elektronisch an die Krankenkasse.

  • Bei längerer Krankheitsdauer verlangt die Krankenkasse zusätzliche Formulare.

  • Die Auszahlung erfolgt alle 14 Tage oder monatlich.


Wichtige Hinweise

  • Krankengeld wird nicht vollständig für die Rentenpunkte angerechnet.

  • Es ist nicht kombinierbar mit Elterngeld oder Arbeitslosengeld I.

  • Bei stufenweiser Wiedereingliederung (Hamburger Modell) erfolgt die Abstimmung mit Arzt und Krankenkasse.


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