Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen (§ 25 Abs. 3 AufenthG): Wann wird sie erteilt?

Was bedeutet eine Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen (§ 25 Abs. 3 AufenthG)?
Es handelt sich um eine befristete, rechtmäßige Aufenthaltserlaubnis, die Personen erhalten können, die:

  • keinen regulären Aufenthaltstitel besitzen (z. B. nach einer Ablehnung des Asylantrags),

  • an einer schweren Erkrankung oder einer lebensbedrohlichen bzw. chronischen gesundheitlichen Situation leiden, bei der sich der Zustand bei einer Abschiebung erheblich verschlechtern oder lebensgefährlich werden könnte,

  • und die die notwendige und ausreichende Behandlung im Herkunftsland nicht erhalten können.

Das bedeutet: Eine Abschiebung würde nach dieser Bewertung gegen den Schutz vor Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG verstoßen, weil sie zu einer unzumutbaren Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit führen kann.

Wann wird diese Aufenthaltserlaubnis erteilt?

  1. Vorliegen einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, zum Beispiel:

  • instabile chronische Herzerkrankungen

  • Krebs (in fortgeschrittenen Stadien)

  • Nieren- oder Leberversagen

  • schwere psychische Erkrankungen (z. B. schwere Depression, Suizidgefahr)

  • komplexe körperliche Behinderungen mit hohem Behandlungsbedarf

  1. Fehlende realistische Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland

  • wegen Zusammenbruch/Schwäche des Gesundheitssystems oder fehlender Versorgungsstrukturen

  • weil die Kosten so hoch sind, dass ein tatsächlicher Zugang nicht möglich ist

  • wegen Mangel an lebenswichtigen Medikamenten oder medizinischen Geräten

Wichtig: Es reicht nicht aus, dass die Behandlung in Deutschland „besser“ ist. Es muss nachgewiesen werden, dass die Behandlung im Herkunftsland tatsächlich nicht möglich oder nicht erreichbar ist.

Was muss für die Erteilung nachgewiesen werden?

Erstens: Ein ausführliches medizinisches Gutachten

  • ausgestellt von einer Fachärztin/einem Facharzt oder einem Krankenhaus (idealerweise spezialisiertes Zentrum)

  • mit:

    • genauer Diagnose

    • Einschätzung der Schwere und Risiken

    • notwendiger Behandlung/Medikation

    • möglichen Folgen bei Unterbrechung oder Ausfall der Behandlung

    • medizinischer Empfehlung gegen eine Abschiebung

Zweitens: Nachweise zur medizinischen Versorgung im Herkunftsland
Es ist sehr hilfreich, den Antrag mit offiziellen Informationen oder internationalen Berichten zu stützen (z. B. von internationalen Gesundheits- oder Hilfsorganisationen), die belegen, dass die notwendige Behandlung dort nicht verfügbar oder nicht erreichbar ist.

Drittens: Kooperation mit den Behörden

  • Die Person sollte Abschiebungsmaßnahmen nicht aktiv behindert haben.

  • Pass oder Identitätsnachweis sollte – wenn möglich – vorgelegt werden.

Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis?

  • Häufig wird sie für ein Jahr erteilt und verlängert, solange die medizinischen Gründe fortbestehen.

  • In seltenen Fällen kann sie länger erteilt werden, wenn die Erkrankung chronisch ist und keine Besserung zu erwarten ist.

Welche Rechte vermittelt diese Aufenthaltserlaubnis?

Recht Möglich?
Unterkunft und Leistungen Ja, im Rahmen der Sozialleistungen
Krankenversicherung Ja, über eine Krankenkasse
Arbeit Möglich, aber oft mit Zustimmung der Ausländerbehörde
Ausbildung oder Studium Möglich
Familiennachzug Schwierig, außer in besonderen humanitären Ausnahmefällen
Weg zur Niederlassungserlaubnis Möglich nach mehreren Jahren, unter strengen Voraussetzungen

Wird sie automatisch nach einem Arztbericht erteilt?
Nein. Auch wenn das medizinische Gutachten sehr wichtig ist, liegt die Entscheidung bei der Ausländerbehörde. Oft wird – besonders bei früheren Asylverfahren – zusätzlich eine Einordnung unter Einbeziehung der zuständigen Stellen geprüft.

Darum ist es wichtig:

  • eine starke, gut dokumentierte medizinische Akte einzureichen

  • Unterstützung durch eine Anwältin/einen Anwalt oder eine Beratungsstelle zu nutzen

  • bei drohender Abschiebung schnell zu handeln

Unterschied zwischen Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 3) und Duldung aus medizinischen Gründen

Punkt § 25 Abs. 3 (Aufenthaltserlaubnis) Medizinische Duldung
Rechtlicher Status offizieller befristeter Aufenthalt nur vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
Arbeitsmöglichkeit möglich häufig stärker eingeschränkt
Anrechenbar für Integration/Niederlassung ja meist nein
Rechtliche Stabilität höher niedriger, kann schneller entzogen werden

Fazit
Die Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist eine echte humanitäre Möglichkeit für Menschen mit schweren, gesundheits- oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, wenn eine Rückkehr in ein Land ohne ausreichende Versorgung nicht zumutbar ist. Sie erfordert jedoch präzise medizinische und rechtliche Nachweise und wird nicht automatisch allein wegen einer Erkrankung erteilt.

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