Bilaterale Rückübernahmeabkommen: Auswirkungen auf Asylentscheidungen

Was sind bilaterale Rückübernahmeabkommen?
Bilaterale Rückübernahmeabkommen sind Verträge zwischen Deutschland und bestimmten Staaten. Darin verpflichten sich diese Staaten, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen, denen Deutschland den weiteren Aufenthalt verweigert – zum Beispiel:

  • nach Ablehnung des Asylantrags,

  • nach Ablauf des Aufenthaltstitels,

  • oder bei einer Ausweisung aus strafrechtlichen Gründen.

Solche Abkommen regeln in der Praxis häufig:

  • Verfahren zur Identitätsfeststellung,

  • Fristen für die Ausstellung von Reiseersatzpapieren,

  • Zusammenarbeit zwischen Polizei und diplomatischen Vertretungen,

  • Organisation des Transports (Luft- oder Landweg).

Staaten mit Rückübernahmeabkommen mit Deutschland
Deutschland hat Abkommen mit vielen Staaten geschlossen, darunter:

  • Tunesien, Marokko, Algerien

  • Albanien, Serbien, Kosovo, Nordmazedonien

  • Nigeria, Georgien, Armenien, Pakistan

  • Indien, Vietnam, Russland, Moldau

  • Afghanistan (derzeit vorübergehend ausgesetzt)

Hinweis: Einige Abkommen sind Rahmenabkommen, andere enthalten sehr konkrete Durchführungsregelungen.

Wie wirken sich diese Abkommen auf Asylentscheidungen aus?

1. Förderung der Einstufung als „sicheres Herkunftsland“
Ein bestehendes Rückübernahmeabkommen kann die Argumentation stärken, ein Land als „sicher“ einzustufen. Das kann bedeuten:

  • beschleunigte Asylverfahren (verkürztes Verfahren),

  • höhere Wahrscheinlichkeit einer schnellen Ablehnung,

  • geringere praktische Erfolgschancen im Rechtsmittelweg.

2. Erleichterung und Beschleunigung von Abschiebungen
Wenn ein Abkommen aktiv und wirksam ist, können deutsche Behörden häufig:

  • die Identität leichter über konsularische Zusammenarbeit klären,

  • Reisedokumente schneller erhalten,

  • Abschiebetermine ohne lange Verzögerungen festlegen.

3. Schwierigerer Nachweis der „Unmöglichkeit der Abschiebung“ (§ 25 Abs. 5 AufenthG)
Ein aktives Abkommen macht es oft schwerer zu behaupten, eine Abschiebung sei technisch oder diplomatisch nicht durchführbar.

Praxisbeispiele

  • Person aus Marokko: Der Asylantrag wird häufig schneller abgelehnt, wenn keine sehr starken Gründe vorliegen (z. B. sexuelle Orientierung oder individuelle Bedrohung). Durch ein aktives Abkommen kann eine Abschiebung zügig vorbereitet werden.

  • Antragsteller aus Nigeria: Reisedokumente werden oft über die Zusammenarbeit mit dem nigerianischen Konsulat angefordert, das im Rahmen des Abkommens reagieren kann.

Kann man trotz solcher Abkommen klagen?
Ja, aber häufig ist es schwieriger. Ein Rechtsmittel kann sich stützen auf:

  • Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat trotz Abkommen,

  • besondere Einzelfälle (Krankheit, psychische Situation, familiäre Gefährdung),

  • fehlende tatsächliche Schutzmöglichkeiten trotz Abkommen (z. B. fehlende konsularische Mitwirkung).

In der Praxis schwächt ein bestehendes Abkommen jedoch oft die Argumente, dauerhaft in Deutschland bleiben zu können.

Bezug zu „sicheren Drittstaaten“
Wenn eine Person über einen Staat eingereist ist, der mit Deutschland Rückübernahme- oder Rückführungsregelungen hat (z. B. Italien, Spanien, Frankreich), kann eine Überstellung dorthin erfolgen auf Grundlage von:

  • dem Dublin-System (innerhalb Europas),

  • oder bilateralen Abkommen (in anderen Konstellationen).

Fazit
Bilaterale Rückübernahmeabkommen zählen zu den stärksten Instrumenten, mit denen Deutschland Rückführungen beschleunigt. Sie sind oft ein entscheidender Faktor in Asylverfahren von Personen aus Staaten, mit denen solche Abkommen bestehen. Sie heben den individuellen Schutz nicht auf – machen aber die Voraussetzungen für ein Bleiberecht strenger und erfordern eine präzise rechtliche Begründung, die eine reale Gefahr oder eine humanitäre Ausnahme nachweist.


Teilen: