Anforderung ausländischer Polizeiauskünfte über Sie in Deutschland: Wann wird auf dieses Verfahren verzichtet?
Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels oder der deutschen Staatsangehörigkeit in Deutschland fordern die Behörden in manchen Fällen Informationen und Auskünfte von der Polizei im Herkunftsland an, um die strafrechtliche und sicherheitsrelevante Vorgeschichte der Antragstellenden zu prüfen. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen auf die Anforderung solcher Auskünfte aus dem Ausland verzichtet wird.
Wann wird auf die Anforderung ausländischer Polizeidaten verzichtet?
Wenn kein klarer oder anerkannter Herkunftsstaat existiert
Bei Geflüchteten oder Personen aus Krisen- und Kriegsgebieten oder aus Gebieten, die von Deutschland völkerrechtlich nicht als Staat anerkannt werden, kann auf die Anforderung von Polizeiauskünften aus dem Herkunftsland verzichtet werden.
Wenn eine Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat faktisch nicht möglich ist
Wenn der Herkunftsstaat nicht mit den deutschen Behörden kooperiert,
oder wenn die Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden des Herkunftslandes für die betroffene Person ein erhöhtes Risiko (z. B. Verfolgung, Gefährdung von Angehörigen) bedeuten würde,
kann von der Anforderung solcher Auskünfte abgesehen werden.
Fälle mit besonderem Schutzstatus
Wenn die antragstellende Person unter internationalem Schutz steht (z. B. anerkannter Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz),
oder einen speziellen Aufenthaltsstatus innehat, der jede Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftslandes aus Sicherheitsgründen ausschließt,
kann dies zu einem Verzicht auf das Einholen ausländischer Polizeiinformationen führen.
Wenn die Anfrage offensichtlich keine sinnvollen Ergebnisse erwarten lässt
Wenn feststeht, dass der Herkunftsstaat keine verlässlichen Strafregister führt oder keine systematischen, überprüfbaren Auskünfte erteilen kann,
oder wenn erkennbar ist, dass eine Anfrage praktisch wirkungslos wäre,
kann auf diesen Schritt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden.
Personen, die nicht lange genug im Herkunftsland gelebt haben
Wenn die betroffene Person im Herkunftsland nur sehr kurz oder nicht in einem auswertbaren Zeitraum gelebt hat,
und deshalb realistisch kein strafrechtlich relevantes Register entstehen konnte,
kann auf die Anforderung eines ausländischen Polizeiregisters unter Umständen verzichtet werden.
Bedeutung der Ausnahme
Der Verzicht auf ausländische Polizeiauskünfte dient dem Schutz der betroffenen Person vor Sicherheitsrisiken oder Verfolgung im Herkunftsland.
Er kann zudem dazu beitragen, die Bearbeitung des Aufenthalts- oder Einbürgerungsantrags zu beschleunigen, da die Behörden nicht auf langwierige oder unsichere Rückmeldungen aus dem Ausland warten müssen.
Tipps für Antragstellende
Seien Sie gegenüber den deutschen Behörden offen und ehrlich bei der Schilderung Ihrer Situation und Vorgeschichte.
Legen Sie aussagekräftige Unterlagen und Nachweise zu Ihrem Schutzstatus, Herkunft oder Ihrer besonderen Gefährdungslage vor, wenn Sie glauben, dass bei Ihnen eine Ausnahme in Betracht kommt.
Ziehen Sie bei komplizierten Fällen oder bei Angst vor Kontakten mit der Polizei im Herkunftsland unbedingt einen Fachanwalt für Migrationsrecht oder eine anerkannte Beratungsstelle hinzu.
Fazit
Der Verzicht auf die Anforderung ausländischer Polizeiauskünfte wird in klar definierten Ausnahmefällen angewandt, um den Schutz der Antragstellenden zu gewährleisten und die Verfahren zu erleichtern, insbesondere bei schwierigen Sicherheitslagen oder bei fehlender Kooperation des Herkunftsstaates. Die Beurteilung erfolgt stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und Risikolage der betroffenen Person.
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