EU-Staatsangehörigkeit für vormals in der EU lebende Personen – Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten

Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten für frühere EU-Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland

Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels oder der deutschen Staatsangehörigkeit in Deutschland stellt sich häufig die Frage, wie frühere Aufenthaltszeiten für Personen berücksichtigt werden, die zuvor die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates hatten und bereits in Deutschland gelebt haben – sei es vor dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit oder vor dem aktuellen Antrag.

Allgemeine Regeln zur Anrechnung früherer Aufenthalte

Anerkennung früherer Aufenthaltszeiten
In der Regel werden frühere rechtmäßige Aufenthaltszeiten in Deutschland anerkannt, auch wenn die antragstellende Person damals die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates hatte – vorausgesetzt, der Aufenthalt war ordnungsgemäß gemeldet und rechtlich zulässig.

Auswirkung der früheren Staatsangehörigkeit auf die Aufenthaltsdauer
Die frühere Staatsangehörigkeit steht der Anrechnung der Aufenthaltszeiten nicht entgegen, solange der Aufenthalt rechtmäßig, registriert und im Grundsatz dauerhaft war.

Unterbrochene Aufenthaltszeiten
Zeiträume, in denen sich die betroffene Person außerhalb Deutschlands aufgehalten hat, können sich auf die Anrechnung der Aufenthaltsdauer auswirken. Für jede Lücke im Aufenthalt sollten nachvollziehbare Nachweise und Erklärungen vorgelegt werden.

Erforderliche Nachweise für frühere Aufenthaltszeiten

  • Melderegisterauszüge bzw. An- und Abmeldungen beim Einwohnermeldeamt

  • Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigungen, soweit vorhanden

  • Weitere Unterlagen wie Arbeitsverträge, Mietverträge, Studien- oder Schulbescheinigungen

Bedeutung der Anrechnung früherer Aufenthalte

Die Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten ist wichtig, weil sie:

  • zur Erfüllung der Mindestaufenthaltsdauer für die Einbürgerung oder die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels beiträgt,

  • die Wartezeit bis zum Erwerb bestimmter aufenthaltsrechtlicher oder sozialrechtlicher Ansprüche verkürzen kann.

Hinweise für Antragsteller*innen

  • Reichen Sie alle Unterlagen ein, die Ihre frühere rechtmäßige und gemeldete Aufenthaltszeit in Deutschland belegen.

  • Klären Sie mit der Staatsangehörigkeitsbehörde oder der Ausländerbehörde, in welchem Umfang diese Zeiten angerechnet werden können.

  • Legen Sie bei Auslandsaufenthalten Begründungen und Nachweise (z. B. Arbeitsverträge, Studienaufenthalte, familiäre Gründe) vor.

Fazit

Frühere Aufenthaltszeiten in Deutschland während einer früheren EU-Staatsangehörigkeit werden in der Regel auf die erforderliche Aufenthaltsdauer für Aufenthaltstitel oder Einbürgerung angerechnet – sofern der Aufenthalt rechtmäßig, gemeldet und belegbar ist. Eine sorgfältige Dokumentation dieser Zeiträume erleichtert den Nachweis und erhöht die Chancen auf Anerkennung und damit auf eine erfolgreiche Antragstellung.

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