Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten für frühere EU-Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland
Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels oder der deutschen Staatsangehörigkeit in Deutschland stellt sich häufig die Frage, wie frühere Aufenthaltszeiten für Personen berücksichtigt werden, die zuvor die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates hatten und bereits in Deutschland gelebt haben – sei es vor dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit oder vor dem aktuellen Antrag.
Allgemeine Regeln zur Anrechnung früherer Aufenthalte
Anerkennung früherer Aufenthaltszeiten
In der Regel werden frühere rechtmäßige Aufenthaltszeiten in Deutschland anerkannt, auch wenn die antragstellende Person damals die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates hatte – vorausgesetzt, der Aufenthalt war ordnungsgemäß gemeldet und rechtlich zulässig.
Auswirkung der früheren Staatsangehörigkeit auf die Aufenthaltsdauer
Die frühere Staatsangehörigkeit steht der Anrechnung der Aufenthaltszeiten nicht entgegen, solange der Aufenthalt rechtmäßig, registriert und im Grundsatz dauerhaft war.
Unterbrochene Aufenthaltszeiten
Zeiträume, in denen sich die betroffene Person außerhalb Deutschlands aufgehalten hat, können sich auf die Anrechnung der Aufenthaltsdauer auswirken. Für jede Lücke im Aufenthalt sollten nachvollziehbare Nachweise und Erklärungen vorgelegt werden.
Erforderliche Nachweise für frühere Aufenthaltszeiten
Melderegisterauszüge bzw. An- und Abmeldungen beim Einwohnermeldeamt
Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigungen, soweit vorhanden
Weitere Unterlagen wie Arbeitsverträge, Mietverträge, Studien- oder Schulbescheinigungen
Bedeutung der Anrechnung früherer Aufenthalte
Die Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten ist wichtig, weil sie:
zur Erfüllung der Mindestaufenthaltsdauer für die Einbürgerung oder die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels beiträgt,
die Wartezeit bis zum Erwerb bestimmter aufenthaltsrechtlicher oder sozialrechtlicher Ansprüche verkürzen kann.
Hinweise für Antragsteller*innen
Reichen Sie alle Unterlagen ein, die Ihre frühere rechtmäßige und gemeldete Aufenthaltszeit in Deutschland belegen.
Klären Sie mit der Staatsangehörigkeitsbehörde oder der Ausländerbehörde, in welchem Umfang diese Zeiten angerechnet werden können.
Legen Sie bei Auslandsaufenthalten Begründungen und Nachweise (z. B. Arbeitsverträge, Studienaufenthalte, familiäre Gründe) vor.
Fazit
Frühere Aufenthaltszeiten in Deutschland während einer früheren EU-Staatsangehörigkeit werden in der Regel auf die erforderliche Aufenthaltsdauer für Aufenthaltstitel oder Einbürgerung angerechnet – sofern der Aufenthalt rechtmäßig, gemeldet und belegbar ist. Eine sorgfältige Dokumentation dieser Zeiträume erleichtert den Nachweis und erhöht die Chancen auf Anerkennung und damit auf eine erfolgreiche Antragstellung.
Das Autor*innen- und Redaktionsteam der Webseite ist bemüht, durch intensive Recherchen und Einsicht in mehrere Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unvollständig bzw. nicht endgültig gesichert sein. Daher sollten die in den Artikeln enthaltenen Informationen als erste Orientierung verstanden werden; für rechtsverbindliche und abschließend bestätigte Auskünfte wenden Sie sich bitte stets an die zuständigen Behörden und Fachstellen.