Elternnachzug nach § 36 AufenthG – Voraussetzungen und Ablehnungsgründe
Wann kann ein Antrag gestellt werden?
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Wenn das Kind minderjährig, unbegleitet und mit einem Schutzstatus in Deutschland lebt.
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Wenn das Kind volljährig ist, die Eltern jedoch vollständig von ihm abhängig sind und keine weitere familiäre Struktur oder Versorgung im Herkunftsland vorhanden ist.
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Wenn eine besondere humanitäre Situation besteht (z. B. schwere Krankheit, völlige Mittellosigkeit im Herkunftsland oder Lebensgefahr).
Wann wird der Antrag abgelehnt?
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Keine vollständige Abhängigkeit von dem Kind Wenn die Eltern unabhängig leben oder andere Kinder im Herkunftsland sie versorgen können, wird der Antrag abgelehnt.
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Fehlen einer außergewöhnlichen humanitären Lage Das Gesetz verlangt eine besondere Situation, wie:
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schwere, im Herkunftsland nicht behandelbare Krankheit
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keine Versorgung oder sichere Unterkunft
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direkte Sicherheitsbedrohung oder häusliche Gewalt Ohne solche Gründe wird der Antrag abgelehnt.
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Kind in Deutschland nicht finanziell leistungsfähig Das Kind muss nachweisen, dass es die Eltern vollständig versorgen kann:
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ausreichender Wohnraum
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Krankenversicherung
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monatliches Einkommen für mindestens zwei Personen Fehlen diese Voraussetzungen, wird der Antrag abgelehnt.
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Unsicherer Aufenthaltsstatus des Kindes Wenn das Kind nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis hat, von Abschiebung bedroht ist oder noch keinen dauerhaften Schutzstatus oder die Staatsangehörigkeit besitzt, ist dies ein Ablehnungsgrund.
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Missbrauchsverdacht Wenn die Behörden vermuten, dass es nicht um echte Familienzusammenführung geht, sondern um eine indirekte Einwanderung, wird der Antrag wegen „Missbrauch des Gesetzes“ abgelehnt.
Wichtige Unterlagen zur Unterstützung des Antrags
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ärztliche Gutachten über die Gesundheitssituation
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Sterbe- oder Trennungsnachweise anderer Familienangehöriger im Herkunftsland
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Einkommens- und Wohnraumnachweise des Kindes in Deutschland
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Nachweise, dass die Eltern nicht selbstständig leben können
Kann man gegen eine Ablehnung vorgehen? Ja, durch einen Fachanwalt vor dem Verwaltungsgericht. Der Widerspruch muss mit zusätzlichen Belegen und neuen humanitären Argumenten unterstützt werden, da das Gericht nur die Rechtmäßigkeit prüft.
Fazit Der Elternnachzug nach § 36 Abs. 2 wird nur in sehr seltenen Fällen gewährt und meist abgelehnt, wenn keine vollständige Abhängigkeit oder keine klar außergewöhnliche humanitäre Situation nachgewiesen wird.