Praktikumsvisum in Deutschland (§ 15 BeschV): Regelungen und praktische Hinweise
Das Praktikum in Deutschland unterliegt besonderen Vorschriften gemäß § 15 Aufenthaltsverordnung (BeschV). Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Dauer und Zweck.
Arten des Praktikumsvisums:
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Kurzzeitpraktikum (≤ 90 Tage): Für internationale Studierende oder Absolventen (bis 2 Jahre nach Abschluss) einer anerkannten Hochschule (ANABIN H+). Kein reguläres Arbeitsverhältnis, keine Zustimmung der ZAV erforderlich.
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Langzeitpraktikum (> 90 Tage oder bezahlt): Erfordert nationales Visum Typ D (Residence Permit for Praktikum). Zustimmung der ZAV notwendig, auch bei unbezahlten Pflichtpraktika. Gültigkeit bis zu 12 Monate.
Erforderliche Unterlagen:
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Nationales Visumantragsformular (Typ D) + biometrische Fotos
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Gültiger Reisepass
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Praktikumsvertrag oder Bestätigung der Institution (Aufgaben, Stunden, Vergütung)
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Hochschulbescheinigung oder Abschlusszeugnis
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ZAV-Zustimmung bei längerem/bezahlt Praktikum
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Krankenversicherung (mind. 30.000 €)
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Wohnungsnachweis in Deutschland
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Finanzierungsnachweis (Kontoauszug oder Sperrkonto)
Nach der Einreise:
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Anmeldung bei der Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
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Aufenthaltsdauer: bis zur Praktikumszeit, max. 12 Monate
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Arbeit außerhalb des Praktikums nur mit Sondergenehmigung (selten)
Fazit: Bis 90 Tage: Kurzpraktikum mit nationalem oder Schengen-Visum. Über 90 Tage/bezahlt: Nationales Visum Typ D mit ZAV-Zustimmung.